Schrifttum:

K. Schmidt, Die Partenreederei als Handelsgesellschaft, 1995; Dißars, Die Partenreederei, NWB Fach 18, S. 4285; Westphal, Steuerliche Besonderheiten der Partenreederei, SteuerStud 2001, 247.

 

Rz. 706

[Autor/Stand] Diese Rechtsform ist durch das Seehandelsreformgesetz v. 20.4.2013[2] abgeschafft worden. Partenreedereien, die bis zum 24.4.2013 entstanden sind, bestehen allerdings fort; für sie sind die §§ 489 ff. HGB a.F. weiterhin anwendbar (Art. 71 EGHGB).[3]

Zivilrechtlich wird die Partenreederei als eine Personengesellschaft eigener Art angesehen. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, dass mehrere Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung einsetzen (§ 489 Abs. 1 HGB a.F.). Neben den Vorschriften der §§ 489 ff. HGB a.F. gelten subsidiär die §§ 705 ff. BGB.

Der Schiffspart ist mit dem Gesellschaftsanteil an einer GbR vergleichbar. Er vermittelt die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis und einen sachenrechtlichen Anteil am Schiff und dem sonstigen Reedereivermögen.[4]

Steuerrechtlich ist die Partenreederei, sofern sie – was in aller Regel zutrifft – die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, eine "andere Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG" und damit auch i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alternative 1 BewG. Sie ist als solche einer OHG oder KG weitgehend gleichgestellt.[5]

 

Rz. 707

[Autor/Stand] Eine Baureederei unterhält im Gegensatz zur Partenreederei keinen Gewerbebetrieb, so dass für sie kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen war.[7] Sie ist auch nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies wird vom BFH[8] wie folgt begründet:

„Denn der zum Zweck des gemeinschaftlichen Baus eines Motorfrachtschiffs abgeschlossene Vertrag (§ 1 Abs. 1) führte zunächst nur zur Entstehung einer Baureederei i.S. des § 509 HGB, die sich nicht – wie die Partenreederei – auf ein bereits fertiges, sondern auf ein erst noch für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauendes Schiff bezieht, und deren Ziel es ist, das fertige Schiff als Partenschiff zum Erwerb durch Seefahrt zu benutzen. Erst mit der in § 1 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten Indienststellung des neu gebauten Schiffs am 3.5.1978 wurde die Baureederei zur Partenreederei (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl. 1983, § 509 HGB, A 1.–2.).

Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Baureederei hat jedoch keinen Gewerbebetrieb unterhalten, da sie nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) der Allgemeinheit noch keine Leistungen gegen Entgelt angeboten hat. Der Kläger hat sich folglich am 1.1.1978 noch nicht mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des IV. Senats an, wonach eine Baureederei mangels Vorliegens eines Gewerbebetriebs nicht gewerbesteuerpflichtig ist, die Gewerbesteuerpflicht eines – wie im Streitfall – Ein-Schiff-Unternehmens vielmehr erst mit der Indienststellung des Seeschiffes beginnt (Urt. v. 17.4.1986 – IV R 100/84, BFHE 146, 457 = BStBl. II 1986, 527).”

 

Rz. 708– 723

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] BGBl. I 2013, 831.
[3] Vgl. Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 374.
[4] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 374.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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