Rz. 1671

[Autor/Stand] Zum Begriff des Sonderbetriebsvermögens vgl. oben Rz. 1213 ff.

 

Rz. 1672

[Autor/Stand] Die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und II sind mit ihren jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen des BewG maßgebenden gemeinen Werten (für Betriebsgrundstücke vgl. z.B. § 99 Abs. 3 i.V.m. § 157 Abs. 3 BewG) anzusetzen. Die auf diese Weise ermittelten gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, z.B. Grundstücke, die im Miteigentum (Bruchteilseigentum) mehrerer Gesellschafter stehen, werden den einzelnen Gesellschaftern entsprechend den auf sie entfallenden Bruchteilen zugerechnet.

 

Rz. 1673– 1680

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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