Rz. 25

[Autor/Stand] § 3 ErbStG enthält alle Erwerbe des Erbrechts:

Ebenso werden der Erwerb aus einem Vertrag zugunsten Dritter, der aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder aufgrund der Vermutungsregel des § 331 BGB beim Tode des Versprechensempfängers erfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), und die Erwerbe infolge Erfüllung einer Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) oder einer Genehmigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG) erfasst. Auch die rechtliche oder wirtschaftliche Verselbständigung von Vermögen in einer vom Erblasser angeordneten Stiftung oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts wird besteuert (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Flankierend werden die Verwertungserwerbe einbezogen. Dazu gehören:

Bis zum 31.12.2008 waren einige Abfindungserwerbe nicht erfasst, darunter eine Abfindung für die Zurückweisung eines Erwerbs aus einem Vertrag zugunsten Dritter (s. dazu Rz. 234). Diese Lücke hat der Gesetzgeber mit dem ErbStRG ab 1.1.2009 geschlossen, indem er § 3 Abs. 4 Nr. 2 ErbStG um die Alt. 5 ergänzte.

Ersatzlos entfallen ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der bisher als Alt. 2 genannte Erbersatzanspruch. Durch das am 1.4.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz[4] wurden §§ 1934a bis 1934e BGB ersatzlos gestrichen. In Erbfällen ab diesem Datum kann ein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes nicht mehr entstehen und der entsprechende Steuertatbestand nicht mehr erfüllt werden.

§ 3 ErbStG erwähnt nur einen Veräußerungserwerb, nämlich die entgeltliche Veräußerung einer Nacherbenanwartschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Auch diese Regelung ist lückenhaft, weil sie andere Veräußerungserwerbe wie die Veräußerung des entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (s. dazu Rz. 314) nicht erfasst.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Systematik, den Abfindungserwerb seinem Rechtsgrund entsprechend einzuordnen, wird für Abfindungserwerbe vor dem Erbfall durchbrochen. Sie werden in § 7 ErbStG zu den Schenkungen gerechnet, also den Erwerben unter Lebenden, obwohl sie erbrechtliche Rechtspositionen zum Gegenstand haben und deshalb im BGB im 5. Buch geregelt sind. Dazu gehört die Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Unter diesem Oberbegriff sind – wie im Erbrecht – der Verzicht auf ein gesetzliches Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB), der Verzicht auf den Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB) und der Verzicht auf ein rechtsgeschäftlich erworbenes Erbrecht oder Vermächtnis, der sog. Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB), erfasst. Auch die vorzeitige Herausgabe eines Nachlassgegenstandes vom Vorerben an den Nacherben (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) gehört sachlich zu § 3 ErbStG, weil damit die Herausgabe im Nacherbfall nach § 2130 BGB vorweggenommen wird.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber seine Belastungsentscheidung, die Erwerbe von Todes wegen zu besteuern, in den §§ 3 und 7 ErbStG in einem Umfang umgesetzt hat, der dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügen dürfte.

 

Rz. 29– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 31.
[4] V. 16.12.1997, BGBl. I 1997, 2968.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

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