Rz. 46

[Autor/Stand] Nur die bestandskräftig festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer ist abzugsfähig (zur Umrechnung s. Rz. 52). Bei Ratenzahlungen sollte man zumindest vorläufig die gesamte Steuer aus Praktikabilitätsgründen anrechnen.[2]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Das Erfordernis der Bestandskraft folgt aus den Worten "keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt". Ist noch ein Rechtsstreit mit der ausländischen Finanzbehörde anhängig, erfolgt keine Anrechnung. Erhöht sich[4] nach Bestandskraft des deutschen Erbschaftsteuerbescheids die anrechenbare gezahlte Steuer, ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, sofern die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

 

Rz. 48

 

Gestaltungstipp:

In solch einem Fall sollte eine Aussetzung des deutschen Besteuerungsverfahrens nach § 363 AO bis zur endgültigen Entrichtung der Steuer im Ausland beantragt werden. Erfolgreicher dürfte jedoch ein Antrag auf vorläufige Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer nach § 165 AO sein unter dem hypothetischen Ansatz der zu zahlenden ausländischen Steuer. Ist das Finanzamt uneinsichtig und setzt es die Erbschaftsteuer ohne Anrechnung fest, so sollte man Einspruch einlegen und gem. § 363 AO das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Ist die deutsche Steuer bestandskräftig geworden und wird danach die ausländische Steuer festgesetzt und gezahlt, so ist eine Änderung der deutschen Steuer durch Anrechnung dieser Steuer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich. Mit Urteil v. 26.8.2009 hat das FG Niedersachsen[6] dies bejaht. Mit Urteil vom 22.9.2010[7] hat der BFH dies bestätigt. Die Festsetzungsverjährung für die Antragstellung beginnt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte.

 

Rz. 50– 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[2] So auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 21 ErbStG Rz. 45.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[4] Eine Minderung wirkt sich i.d.R. nicht aus, s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 21 ErbStG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021

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