Rz. 60

[Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 34 Abs. 4 BewG auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Diese Regelung gilt sowohl für im Ganzen verpachtete Betriebe als auch für einzeln verpachtete Flächen (Stückländereien). Wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet, so bildet er zusammen mit den dem Pächter gehörenden Betriebsmitteln und Gebäuden, die auf dem zum Betrieb gehörenden Grund und Boden errichtet sind, eine wirtschaftliche Einheit, die dem Eigentümer zuzurechnen ist.[2] Gleiches gilt für einzelne Wirtschaftsgüter des Pächters.[3] § 34 Abs. 4 BewG durchbricht den Grundsatz der Eigentümeridentität nach § 2 Abs. 2 BewG, da der Ertragswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenwirken aller Betriebsteile ermittelt werden soll.[4] Neben der Pacht umfasst § 34 Abs. 4 BewG auch Fälle des Nießbrauchs (§§ 1080 ff. BGB), wenn die Betriebsmittel dem Nießbraucher ganz oder zum Teil gehören.[5]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Wird ein Flurstück insgesamt verpachtet und nutzt der Pächter nur Teilflächen als Standortflächen für Windkraftanlagen, während die verbleibenden Flächen des Flurstücks weiterhin vom Grundstückseigentümer vertragsgemäß zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, so führt allein der Umstand, dass das gesamte Flurstück an den Betreiber der Windkraftanlage verpachtet wurde, nicht dazu, dass das gesamte Flurstück dem Grundvermögen zuzurechnen ist.[7]

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist bei der Sonderkultur Spargel (§ 52 BewG), bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61 BewG) und bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6 BewG) abweichend vom Grundsatz der Zuordnung zum Eigentümer zu verfahren. § 48a BewG ordnet den Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts nicht dem Eigentümer zu, sondern dem Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert. Das betrifft bestimmte, intensiv genutzte Zupachtungen, die durch den Anbau von Spargel, Gemüse, Blumen und Zierpflanzen sowie durch Baumschulen und Saatzucht bedingt ist (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 75). Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. Diese Besonderheiten gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv i.S.d. § 48a Satz 1 BewG genutzt hat.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. BewRL 1-05 (3).
[4] Vgl. Rössler/Troll, § 34 BewG Rz. 36.
[5] Vgl. Rössler/Troll, § 34 BewG Rz. 37.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020

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