Rz. 59

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Betriebswertes sind nach § 42 BewG auch Nebenbetriebe zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und keinen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Nebenbetriebe sind nach § 42 Abs. 2 BewG mit dem Einzelertragswert zu bewerten, wobei nur der Ertrag zugrunde zu legen ist, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebes berücksichtigt worden ist.[2]

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe von selbständigen gewerblichen Betrieben wird auf R 15.5 EStR verwiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die Abgrenzungsregeln bedingt durch die Rechtsprechung des BFH[4] über das BMF-Schreiben v. 18.1.2010[5] und später durch die Einkommensteueränderungsrichtlinien 2012[6] deutlich verschärft worden sind. Die ertragsteuerliche Richtlinienbestimmung ist auch bewertungsrechtlich anzuwenden.[7]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Als Nebenbetriebe kommen z.B. eine Forellenräucherei, Brennereien, Brütereien, Sägewerke, Herstellung und Vertrieb von Winzersekt oder die Erzeugung von Biogas in Betracht. Der Betrieb einer zur Einspeisung in das allgemeine Netz genutzten Windkraftanlage ist hingegen nicht als Nebenbetrieb im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, sondern als gewerblicher Betrieb einzustufen.[9] Die Entsorgung organischer Abfälle[10] ist nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb einzustufen.[11]

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Wird die Substanz von Abbauflächen überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, handelt es sich auch insoweit um einen Nebenbetrieb. In Betracht kommen hier insbesondere Kies- und Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen.[13] Bezüglich der Flächen, die einem Dritten zum Abbau von Bodensubstanz überlassen werden, wird auf Anm. 97 verwiesen. Der Einzelertragswert von Abbauland ist regelmäßig mit 5 EUR je Ar anzusetzen.[14] Die Ermittlung eines individuellen Einzelertragswertes ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig.[15]

 

Rz. 63– 65

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[2] R B 163 Abs. 9 Satz 2 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[6] EStÄR 2012 v. 25.3.2013, BStBl. I 2013, 276.
[7] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 30.5.1997 – S 3111, BStBl. I 1997, 600.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[9] OFD Erfurt v. 30.12.1992 – S 3110 A - 01 - SZ/261, DStR1993, 323.
[10] Z.B. Klärschlamm.
[11] Vgl. dazu R 15.5 Abs. 4 EStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[13] Vgl. Walter, Grundbesitzbewertung bei Abbau- und Substanzbetrieben, Inf 2005, 457.
[14] R B 163 Abs. 10 Satz 1 ErbStR.
[15] R B 163 Abs. 8 Satz 5 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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