Rz. 471

[Autor/Stand] Hat eine Kapitalgesellschaft Dividendenansprüche gegenüber einer anderen Kapitalgesellschaft, ist für deren Ansatz ab 1993 die bilanzsteuerrechtliche Behandlung maßgebend. Danach ist eine Aktivierung der Dividendenansprüche in der Steuerbilanz erst dann vorzunehmen, wenn diese durch Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Kapitalgesellschaft entstanden sind. Bei einer Mehrheitsbeteiligung konnte nach früherer Rechtsprechung des BFH[2], die sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH[3] befand, eine phasengleiche (= zeitkongruente) Aktivierung des zwar noch nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich existierenden Dividendenanspruchs in der Handelsbilanz und Steuerbilanz geboten sein.[4] Demgegenüber hat aber der Große Senat des BFH im Beschluss v. 7.8.2000[5] entschieden, dass eine solche phasengleiche Dividendenaktivierung steuerrechtlich nur ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn objektiv belegt ist, dass die ausschüttende Gesellschaft am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung entschlossen war.[6]

 

Rz. 472– 490

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[4] Vgl. z.B. Weber-Grellet in Schmidt36, § 5 EStG Rz. 270, Stichwort "Dividendenansprüche".
[6] Vgl. BFH v. 20.12.2000 – I R 50/95, BStBl. II 2001, 409; krit. Weber-Grellet in Schmidt39, § 5 EStG Rz. 270, Stichwort "Dividendenansprüche".
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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