Rz. 17

[Autor/Stand] Der Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG). Der Erwerber kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen.[2] Der Antrag ist bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen oder zur Niederschrift erklären.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Antragsberechtigt ist nach dem Gesetzeswortlaut nur der Erwerber, nicht aber der Schenker, obschon dieser – wie der Erwerber – originärer Steuerschuldner ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Etwas anderes dürfte nach der gesetzlichen Formulierung wohl auch dann nicht zu gelten haben, wenn der Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG die Steuer übernommen hat. Hier wäre dann wohl durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass der Erwerber – faktisch im Interesse des Schenkers – den Antrag stellt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Auf der anderen Seite bleibt dem Erwerber die Antragsberechtigung aber auch dann erhalten, wenn der Schenker die Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen oder der Erblasser die Zahlung der Erbschaftsteuer einem Dritten auferlegt hat.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Der Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c Abs. 1 ErbStG insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. Dabei ist das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten zusammenzurechnen. Bei Schenkungen mit z.B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen ist bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen.[6]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die Unwiderruflichkeit des Antrags und der damit verbundene endgültige Ausschluss des Erlassmodells sind vor allem dann problematisch, wenn ein Nacherwerb zu einer deutlichen Reduzierung bis hin zum Wegfall des Verschonungsabschlags führt.[8] Die Verklammerung von früherem Erwerb mit letztem Erwerb durch § 13c Abs. 2 ErbStG wirft die Frage auf, ob in einem solchen Fall an der unwiderruflichen Inanspruchnahme des § 13c ErbStG für einen Vorerwerb, unter Ausschluss der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, festgehalten werden kann.[9] In jedem Fall müsste in derartigen Fällen aber die Möglichkeit eines Antrags § 28a ErbStG eröffnet werden.[10]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[2] R E 13c.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[6] R E 13c.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[8] Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz18, § 13c ErbStG Rz. 11.
[9] Zu Recht grundsätzlich abl. Thonemann-Micker/Kanders, DStZ 2015, 510 (518); Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz18, § 13c ErbStG Rz. 11; Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13c ErbStG Rz. 16; Geck in Kapp/Ebeling, § 13c ErbStG Rz. 13; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13c ErbStG Rz. 23.
[10] So auch Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter8, § 13c ErbStG Rz. 57.

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