Rz. 51

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1a BewG trifft Anweisungen dazu, wie der gemeine Wert eines von Todes wegen oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übergegangenen bzw. übertragenen Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaft in Relation zu den übrigen Anteilen an dieser Gesellschaft zu ermitteln ist. Dies geschieht naturgemäß durch Aufteilung des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens der Personengesellschaft auf den Inhaber des übergegangenen bzw. übertragenen Anteils einerseits und die übrigen Gesellschafter andererseits.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Eine gesetzliche Regelung über die Aufteilung des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften wurde erstmals im Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996[3] getroffen, durch das § 97 BewG um einen neuen Abs. 1a ergänzt wurde (näher zu dieser Vorschrift in Rz. 134 f. und Rz. 1443 ff.). Davor war lediglich gesetzlich festgelegt, dass der Einheitswert für den inländischen Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen war (§ 179 AO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BewG in der seinerzeitigen Fassung). Da die der Personengesellschaft zuzurechnenden (aktiven und passiven) Wirtschaftsgüter mehreren Personen zur gesamten Hand zustehen, war ihr Wert nach § 3 BewG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Beteiligten "nach dem Verhältnis ihrer Anteile" aufzuteilen. Diese Aufteilung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft erfolgte in erster Linie nach den "Vermögensanteilen" der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen;[4] nachrangig war eine Aufteilung nach den Liquidationsanteilen zugelassen, wenn am maßgebenden Bewertungsstichtag feststand, dass die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt werden sollte.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Als sinnvoll sah der BFH die Aufteilung des Betriebsvermögens nach dem Verhältnis an, in dem die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Beteiligten in allen ihren vermögensmäßigen Beziehungen zu den Mitgliedschaftsrechten der anderen Beteiligten standen.[6]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hatte sich diesem Aufteilungsverfahren nie so richtig anschließen können. Sie hatte daher neben der Aufteilung nach Unternehmenswertanteilen i.S.d. BFH-Rechtsprechung weitere Aufteilungsverfahren zugelassen, die sie bereits früher praktiziert hatte, insbesondere die Aufteilung des Betriebsvermögens unter Vorwegzurechnung der Kapitalkonten und der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens und anschließender Verteilung des restlichen Betriebsvermögens nach dem Gewinnverteilungsschlüssel.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Anknüpfend an das zuletzt skizzierte Bewertungsverfahren legte der Gesetzgeber in § 97 Abs. 1a BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996[9] für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1996 und für die Gewerbekapitalsteuer ab 1997 eine Methode fest, nach der das Betriebsvermögen von Personengesellschaften auf die Gesellschafter zu verteilen war. Es sah eine Vorwegzurechnung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, der Gesellschafterschulden und der Kapitalkonten vor, wobei der nach den Vorwegzurechnungen verbleibende Betriebsvermögenswert nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen war und zusammen mit den Vorwegzurechnungen den Anteil am Betriebsvermögen der Personengesellschaft ergab (näher dazu Rz. 1447 ff.).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Durch Art. 2 Nr. 6 ErbStRG v. 24.12.2008[11] ist § 97 Abs. 1a BewG neu gefasst worden. Die Neufassung gilt grundsätzlich für alle Bewertungsfälle (Erbfälle und freigebige Zuwendungen unter Lebenden), die sich nach dem 31.12.2008 ereignet haben und ereignen. Sie gilt aber nach Art. 3 ErbStRG auch für solche Erwerbe von Todes wegen zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008, bei denen der Erwerber zum neuen Recht optiert hat.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Die Neuregelung folgt im Ausgangspunkt der früheren Konzeption des § 97 Abs. 1a BewG a.F., berücksichtigt aber den Umstand, dass das ErbStRG v. 24.12.2008[13] – den gebotenen verfassungsrechtlichen Anforderungen[14] Rechnung tragen wollend – von der bisherigen Maßgeblichkeit der in der Steuerbilanz angesetzten Werte auch für die Bewertung des Betriebsvermögens für erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke abgerückt ist und nunmehr den gemeinen Wert zum generellen Bewertungsmaßstab erhoben hat.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] § 97 Abs. 1a BewG n.F. sieht für die Ermittlung des gemeinen Werts des von Todes wegen oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übergehenden bzw. übertragenen Anteils an einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaften die in Rz. 1473 skizzierten Schritte vor (ausführlich zur neuen Fassung des § 97 Abs. 1a BewG in Rz. 1493 ff.).

 

Rz. 59– 70

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] BGBl. I 1996, 2049 (Art. 1 Nr. 11).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[6] Grundl...

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