Rz. 12a

[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach 13c Abs. 1 ErbStG die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Führt die Zusammenrechnung dazu, dass der Schwellenwert für begünstigtes Vermögen von 26 Mio. EUR überschritten wird, entfällt die zunächst in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 ErbStG für die früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13c Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStG. Das gilt unabhängig davon, ob für den früheren Erwerb erstmals die Steuerbefreiung nach § 13c Absatz 1 ErbStG gewährt wird oder für den früheren Erwerb nunmehr ein geringerer Verschonungsabschlag nach § 13c Absatz 1 ErbStG zu gewähren ist, und unabhängig davon, ob jeweils die Regelverschonung oder die Optionsverschonung in Anspruch genommen wurde.

 

Rz. 13

 

Beispiel 1: 1

Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.2016 begünstigtes Vermögen im Wert von 10.000.000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

 
begünstigtes Vermögen 10.000.000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 10.000.000 EUR ./.  8.500.000 EUR
verbleiben 1.500.000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen 1.500.000 EUR

Am 1.4.2017 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20.000.000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

 
Änderung des Erwerbs 1:      
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 10.000.000 EUR    
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 + 20.000.000 EUR    
Summe 30.000.000 EUR    
Schwellenwert ./. 26.000.000 EUR    
übersteigender Wert 4.000.000 EUR    
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in %   85 %  
Minderung des Verschonungsabschlags      
4.000.000 EUR : 750.000 EUR = 5,3333 abgerundet   ./.  5 %  
zu gewährender Verschonungsabschlag in %   80 %  
begünstigtes Vermögen     10.000.000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 10.000.000 EUR     ./.  8.000.000 EUR
verbleiben     2.000.000 EUR
Abzugsbetrag     ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen     2.000.000 EUR
Besteuerung des Erwerbs 2:      
begünstigtes Vermögen     20.000.000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 20.000.000 EUR     ./. 16.000.000 EUR
verbleiben     4.000.000 EUR
Abzugsbetrag     ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen     4.000.000 EUR
 

Rz. 14

 

Beispiel 2: 2

Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.2016 begünstigtes Vermögen im Wert von 1.500.000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

 
begünstigtes Vermögen     1.500.000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 1.500.000 EUR     ./. 1.275.000 EUR
verbleiben     225.000 EUR
Abzugsbetrag     ./.   112.500 EUR
Abzugsbetrag   150.000 EUR  
Verbleibender Wert (15 %) 225.000 EUR    
Abzugsbetrag ./.    150.000 EUR    
Unterschiedsbetrag 75.000 EUR    
davon 50 %   37.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   112.500 EUR  
steuerpflichtiges Vermögen     112.500 EUR

Am 1.4.2017 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 28.500.000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.

 
Änderung des Erwerbs 1:      
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 1.500.000 EUR    
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 + 28.500.000 EUR    
Summe 30.000.000 EUR    
Schwellenwert ./. 26.000.000 EUR    
übersteigender Wert 4.000.000 EUR    
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in %   85 %  
Minderung des Verschonungsabschlags      
4.000.000 EUR: 750.000 EUR = 5,3333 abgerundet   ./.  5 %  
zu gewährender Verschonungsabschlag in %   80 %  
begünstigtes Vermögen     1.500.000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 1.500.000 EUR     ./. 1.200.000 EUR
verbleiben     300.000 EUR
Abzugsbetrag     ./.    75.000 EUR
Abzugsbetrag   150.000 EUR  
Verbleibender Wert (20 %) 300.000 EUR    
Abzugsbetrag ./.    150.000 EUR    
Unterschiedsbetrag 150.000 EUR    
davon 50 %   75.000 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   75.000 EUR  
steuerpflichtiges Vermögen     225.000 EUR
 
Verschonung des Erwerbs 2:      
Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung in %   100 %  
Minderung des Verschonungsabschlags (wie beim Erwerb 1)   ./.   5 %  
zu gewährender Verschonungsabschlag in %   95 %  
begünstigtes Vermögen     28.500.000 EUR
Verschonungsabschlag 95 % von 28.500.000 EUR     ./. 27.075.000 EUR
verbleiben     1.425.000 EUR
Abzugsbetrag     ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen     1.425.000 EUR
 

Rz. 15

[Autor/Stand] Voraussetzung ist jeweils, dass für den späteren wie für die früheren Erwerbe die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 Satz 3 ErbStG). Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.7.2016 entstanden ist, werden bei der Prüfung des Schwellenwerts berücksichtigt. Ein Wegfall der gewährten Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach § 13c Abs. 2 Satz 4 ErbStG tritt nicht ein, wenn durch einen nachfolgenden Erwerb nach dem 30.6.2016 der Schwellenwert überschritten wird.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die K...

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