Rz. 12a
[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach 13c Abs. 1 ErbStG die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Führt die Zusammenrechnung dazu, dass der Schwellenwert für begünstigtes Vermögen von 26 Mio. EUR überschritten wird, entfällt die zunächst in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 ErbStG für die früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13c Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStG. Das gilt unabhängig davon, ob für den früheren Erwerb erstmals die Steuerbefreiung nach § 13c Absatz 1 ErbStG gewährt wird oder für den früheren Erwerb nunmehr ein geringerer Verschonungsabschlag nach § 13c Absatz 1 ErbStG zu gewähren ist, und unabhängig davon, ob jeweils die Regelverschonung oder die Optionsverschonung in Anspruch genommen wurde.
Rz. 13
Beispiel 1: 1
Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.2016 begünstigtes Vermögen im Wert von 10.000.000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 10.000.000 EUR |
Verschonungsabschlag 85 % von 10.000.000 EUR | ./. 8.500.000 EUR |
verbleiben | 1.500.000 EUR |
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Vermögen | 1.500.000 EUR |
Am 1.4.2017 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20.000.000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
Änderung des Erwerbs 1: | |||
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 | 10.000.000 EUR | ||
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 | + 20.000.000 EUR | ||
Summe | 30.000.000 EUR | ||
Schwellenwert | ./. 26.000.000 EUR | ||
übersteigender Wert | 4.000.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in % | 85 % | ||
Minderung des Verschonungsabschlags | |||
4.000.000 EUR : 750.000 EUR = 5,3333 abgerundet | ./. 5 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 % | ||
begünstigtes Vermögen | 10.000.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 80 % von 10.000.000 EUR | ./. 8.000.000 EUR | ||
verbleiben | 2.000.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 2.000.000 EUR | ||
Besteuerung des Erwerbs 2: | |||
begünstigtes Vermögen | 20.000.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 80 % von 20.000.000 EUR | ./. 16.000.000 EUR | ||
verbleiben | 4.000.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 4.000.000 EUR |
Rz. 14
Beispiel 2: 2
Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.2016 begünstigtes Vermögen im Wert von 1.500.000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 1.500.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 85 % von 1.500.000 EUR | ./. 1.275.000 EUR | ||
verbleiben | 225.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 112.500 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150.000 EUR | ||
Verbleibender Wert (15 %) | 225.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 75.000 EUR | ||
davon 50 % | 37.500 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag | 112.500 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 112.500 EUR |
Am 1.4.2017 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 28.500.000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.
Änderung des Erwerbs 1: | |||
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 | 1.500.000 EUR | ||
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 | + 28.500.000 EUR | ||
Summe | 30.000.000 EUR | ||
Schwellenwert | ./. 26.000.000 EUR | ||
übersteigender Wert | 4.000.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in % | 85 % | ||
Minderung des Verschonungsabschlags | |||
4.000.000 EUR: 750.000 EUR = 5,3333 abgerundet | ./. 5 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 % | ||
begünstigtes Vermögen | 1.500.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 80 % von 1.500.000 EUR | ./. 1.200.000 EUR | ||
verbleiben | 300.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 75.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150.000 EUR | ||
Verbleibender Wert (20 %) | 300.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 150.000 EUR | ||
davon 50 % | 75.000 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag | 75.000 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 225.000 EUR |
Verschonung des Erwerbs 2: | |||
Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung in % | 100 % | ||
Minderung des Verschonungsabschlags (wie beim Erwerb 1) | ./. 5 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 95 % | ||
begünstigtes Vermögen | 28.500.000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 95 % von 28.500.000 EUR | ./. 27.075.000 EUR | ||
verbleiben | 1.425.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 1.425.000 EUR |
Rz. 15
[Autor/Stand] Voraussetzung ist jeweils, dass für den späteren wie für die früheren Erwerbe die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 Satz 3 ErbStG). Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.7.2016 entstanden ist, werden bei der Prüfung des Schwellenwerts berücksichtigt. Ein Wegfall der gewährten Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach § 13c Abs. 2 Satz 4 ErbStG tritt nicht ein, wenn durch einen nachfolgenden Erwerb nach dem 30.6.2016 der Schwellenwert überschritten wird.
Rz. 16
[Autor/Stand] Die K...
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