Rz. 10

[Autor/Stand] Erst mit der Herausgabe des Geschenks bzw. mit der Aufhebung der Wirkung des Geschenks (z.B. Abtretung eines Rechts) erlischt der Steueranspruch rückwirkend gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. auch § 7 Rz. 49).[2] Wird ein Geschenk nur teilweise rückübertragen, so wird (wegen der Progression) der Beschenkte so gestellt, als wenn er von Anfang an nur den restlichen verbleibenden Teil erhalten hätte.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die formale Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts genügt nicht. Der Schenker muss seine ursprüngliche Rechtsstellung auch tatsächlich wiedererlangen,[4] es sei denn das Geschenk muss nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Insolvenzmasse des insolventen Schenkers herausgegeben werden.[5] Die bloße Verurteilung zur Rückgabe eines Geschenks bzw. dessen Verkaufserlöses ist noch keine Herausgabe.[6] Trotz der durch Anfechtung eingesetzten Nichtigkeit gilt gem. § 41 AO der Beschenkte nach wie vor als Erwerber einer rechtsbeständigen Schenkung.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Ist eine Herausgabe nicht mehr möglich, tritt an die Stelle dieses schuldrechtlichen Anspruchs der Anspruch auf das Surrogat (s. § 818 Abs. 1 BGB) oder der Anspruch auf Geldausgleich gem. § 818 Abs. 2 BGB (z.B. im Fall des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Wegfall der Bereicherung durch nachfolgende Kosten ist unmaßgeblich.[8]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Wird dieser Anspruch an Erfüllungs statt mit der Übertragung eines Grundstücks erfüllt, so ändert dies nichts an der Bewertung als Geldanspruch.[10]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Eine freiwillige Rückübertragung, die nicht aufgrund eines gesetzlich oder vertraglich bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Rückforderungsrechts erzwungen wurde, lässt die Steuerpflicht des Geschenks unberührt, selbst wenn sie binnen kurzem erfolgt. Eine Regelung wie in § 16 GrEStG fehlt insoweit im ErbStG. Eine Rückschenkung löst erneut Schenkungsteuer aus, auch dann, wenn pro forma ein Unwirksamkeitsgrund geltend gemacht wird[12] oder der Beschenkte auf eine ihm zustehende Einwendung verzichtet oder eine Einrede (z.B. Verjährung) nicht geltend macht.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Verzichtet bei einer Grundstücksschenkung der Bedachte nach formgerechter Auflassung und Eintragungsbewilligung rechtswirksam auf seinen Übertragungsanspruch nach § 873 Abs. 2 BGB, verfügt er zwar über diese Forderung, jedoch dürfte hier § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG analog anwendbar sein (s. § 7 ErbStG Rz. 30). Unerheblich ist, ob das Geschenk an den Geber oder an einen Dritten[14] gelangt.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Zahlt ein Beschenkter, der nicht Erbe geworden ist, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Geschenk wegen einer Pflichtteilsergänzungsschuld nach § 2329 BGB, so dürfte statt § 29 ErbStG wohl eher ein Abzug der Geldzahlung beim Beschenkten nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG in Betracht kommen (s. § 10 ErbStG Rz. 111)[16], weil hierbei der Anspruch nicht auf die Herausgabe des Schenkungsgegenstands, sondern auf Wertersatz nach § 2329 Abs. 2 BGB gerichtet war.[17]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Wird der Erbe als Beschenkter zur Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB herangezogen so kann er dies auch nur im Rahmen seines Erbschaftserwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.[19]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[5] S. Hartmann, ErbStB 2010, 303.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[14] Zu sog. Weiterleitungsklauseln s. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, § 29 ErbStG Rz. 15 und 66 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[16] BFH v. 8.10.2003 – II R 46/01, BStBl. II 2004, 234, sowie BFH v. 11.5.2005 – II R 12/02, BFH/NV 2005, 2011; s. auch Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 98.2; Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 17; Meincke/Hannes/Holtz17, § 29 ErbStG Rz. 8 a.E.
[17] Reich in von Oertzen/Loose2, § 29 ErbStG Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.09.2021
[19] FG Nürnberg v. 5.10.2000 – IV 47/00, EFG 2001, 149.

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