Rz. 88

[Autor/Stand] Die in § 142 Abs. 2 BewG zuerst genannten Einzelertragswerte für die Nebenbetriebe, das Abbauland, die gemeinschaftliche Tierhaltung und die in § 142 Abs. 2 Nr. 5 BewG nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung basieren auf den Erfahrungen der Finanzverwaltung bei der Einheitsbewertung 1964. Dort war der Einzelertragswert für die Nebenbetriebe und das Abbauland schon bisher gesetzlich vorgeschrieben. Wegen der relativ geringen Fallzahl und der stark voneinander abweichenden Ertragsverhältnisse hat der Gesetzgeber auch die gemeinschaftlichen Tierhaltungen und einige Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in das Einzelertragswertverfahren einbezogen.[2]

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat wegen der großen Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Einzelertragswerten, die nur auf Teile des Betriebs bezogen sind, in bestimmten Fällen die Anwendung von pauschalierten Einzelertragswerten zugelassen. Besonders zu nennen sind hier z.B. die pauschalierten Einzelertragswerte für den Nebenbetrieb Afindungsbrennerei[4] und den Nebenbetrieb Winzersekt[5]. Analoge Regelungen haben bereits bei der Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 bestanden.[6]

 

Rz. 90– 91

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

a) Nebenbetriebe

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung von Einzelertragswerten für Nebenbetriebe ist nur der Ertrag zugrunde zu legen, der nicht bereits bei der Bewertung des jeweiligen Hauptbetriebs berücksichtigt worden ist. Diese Regelung resultiert aus der Definition der Nebenbetriebe in § 42 BewG, nach der es sich bei den Nebenbetrieben um Betriebe handelt, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen nach ertragsteuerlichen Kriterien[9].

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Bei den Nebenbetrieben ergeben sich zahlreiche Probleme aus der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb sowie zwischen Nebenbetrieb und gewerblicher Tätigkeit. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anm. 59 ff. und die Kommentierung zu § 42 BewG verwiesen.

 

Rz. 94– 96

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Abbauland

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Die Einzelertragswertermittlung nach § 142 Abs. 2 BewG betrifft auch das Abbauland, zu dem die Betriebsflächen gehören, die durch den Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden. Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland. Flächen, die einem Dritten zum Abbau der Bodensubstanz überlassen werden und nach Ende der Abbauphase rekultiviert zurückgegeben werden müssen, gehören zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.[13] Da die enge gesetzliche Definition des Abbaulands nach § 43 BewG nur in sehr wenigen Fällen zu einer tatsächlichen Bewertung von Abbauland führt sowie die Wertigkeit dieses Abbaulands eher niedrig anzusetzen ist, dürfte der von der Finanzverwaltung vorgegebene pauschale Einzelertragswert von 5 EUR je Ar[14] regelmäßig angesetzt werden.

 

Rz. 98– 100

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Gemeinschaftliche Tierhaltung

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Die ebenfalls in § 142 Abs. 2 BewG genannten Einzelertragswertermittlung für gemeinschaftliche Tierhaltung ist weitgehend vergleichbar mit der Einzelertragswertermittlung für den gesamten Betrieb. Für die an diesen gemeinschaftlichen Tierhaltungen beteiligten Gesellschafter oder Mitglieder ergibt sich der Wert des jeweiligen Gesellschafts- oder Mitgliedanteils aus dem durch das Einzelertragswertverfahren ermittelten Gesamtwert der gemeinschaftlichen Tierhaltung.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Falls die Grenzen des § 51a Abs. 1 Nr. 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 51 Abs. 1a BewG und § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG zulässig sind. Bei den betreffenden Mitgliedern oder Gesellschaftern ist § 51 Abs. 2 bis 4 BewG anzuwenden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 51 BewG verwiesen.

 

Rz. 103– 105

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[2] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 142 Abs. 2 BewG, BR-Drucks. 390/96.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[4] FinMin. BW v. 11.5.1998 – S 3123, DB 1998, 1105: 3 300 DM bzw. 1 650 EUR je 3 hl Jahresbrennrecht.
[5] FinMin. BW v. 19.7.1999 – S 3012, DB 1999, 1678: 0,80 DM bzw. 0,40 EUR je 0,75 ltr-Flasche.
[6] Gleich lautende Ländererlasse v. 15.6.1971, BStBl. I 1971, 324; v. 25.4.1972, BStBl. I 1972, 352; v. 6.12.1989, BStBl. I 1989, 462; v. 2.4.1991, BStBl. I 1991, 496.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[9] Vgl. R 15.5 EStR.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Sta...

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