Rz. 37

[Autor/Stand] Ausländisches Grundvermögen ist mit dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG anzusetzen. Hierfür können grundsätzlich insb. die allgemeinen Bewertungsverfahren Vergleichswertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 39 ff.), Ertragswertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 51 ff.) und Sachwertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 58 ff.) verwendet werden.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Eine unmittelbare Anwendung der Bedarfsbewertung nach § 146 BewG bei ausländischem Grundbesitz im Erbschafts- bzw. Schenkungsfall, d.h. den für inländische Grundstücke geltenden Vorschriften, kommt angesichts der Regelung in § 12 Abs. 6 ErbStG mit einem ausdrücklichen Verweis auf § 31 BewG nicht in Betracht.[3] Auch die besonderen Bewertungsvorschriften des BewG für Grundstücke (§§ 68 bis 94 BewG) sind in Anbetracht der eindeutigen Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG ebenso wie eine Bewertung des ausländischen Grundbesitzes anhand ausländischer Rechtsvorschriften aus (z.B. Bewertung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks mit 55 % des schweizerischen Wehrsteuerwerts)[4] nicht auf ausländisches Grundvermögen anwendbar.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Obgleich in den §§ 138 ff. BewG detaillierte Reglungen für ein Bewertungsverfahren bei inländischem Grundbesitz bestehen, kommt eine Anwendung der §§ 138 ff. BewG insb. wegen der umfangreich dort geregelten an inländischen Verhältnissen angelehnten Typisierungen sowie der Berücksichtigungen von Regelherstellungskosten bzw. gewöhnlichen Herstellungskosten nicht auf den zu bewertenden ausländischen Grundbesitz in Betracht. Praktisch führt dies zu dem Ergebnis, dass der ausländische Grundbesitz lediglich im Rahmen von Bewertungsgutachten auf der Grundlage allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung des Verkehrswertes zu bewerten ist. Allerdings ist die Bewertung eines im Ausland gelegenen Grundstücks mit dem gemeinen Wert gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BewG und § 9 Abs. 1 BewG insoweit beschränkt, als für ausländischen Grundbesitz nicht höhere Werte angesetzt werden dürfen wie für den Erwerb eines vergleichbaren Grundbesitzes bei Belegenheit im Inland. Ein auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH möglicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist durch eine geltungserhaltende gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung auszuschließen.[6] Im Ergebnis bedarf es daher einer parallelen Wertermittlung für ausländischen Grundbesitz entsprechenden den Grundsätzen zur inländischen Bedarfsbewertung. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 162 AO zu schätzen, wie der betreffende Grundbesitz gemäß den geltenden Vorschriften der Bedarfsbewertung des Grundvermögens gemäß §§ 138 ff. BewG zu bewerten wäre, wenn er im Inland läge.[7] Dies gilt sowohl für das steuerlichen Festsetzungsverfahren als auch das finanzgerichtliche Verfahren (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO).[8]

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Der Belegenheitsstaat behält sich – unabhängig von einem DBA – regelmäßig hinsichtlich des einem Steuerausländer gehörenden Grundstücks ein Besteuerungsrecht vor. Die daher im Ausland von Amts wegen vorzunehmende Bewertung des Grundbesitzes kann für eine erforderliche inländische Bewertung i.d.R. einen brauchbaren Ansatz darstellen. Wesentliche Anhaltspunkte in diesem Zusammenhang können sich daher ggf. aus ausländischen Steuerbescheiden betreffend des Grundbesitzes ergeben.[10] In diesem Zusammenhang ist in der Praxis bei Schenkungen bzw. Erbschaften darauf zu achten, ob nach einem eventuell bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der inländischen Besteuerung das Freistellungs- oder das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Die hierbei für den Steuerpflichtigen unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen können erheblich sein.[11]

 

Rz. 41– 42

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[3] FG Nürnberg v. 29.9.2005 – IV 31/2004, unter E., rkr.
[4] FG Hamburg v. 27.11.2000 – I 62/99, unter II. b), EFG 2001, 301, rkr.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[10] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 12 ErbStG Rz. 939.
[11] Instruktiv dazu FG BW v. 20.10.2015 – 11 K 3775/12, EFG 2016, 98 unter I. 3. b) cc).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021

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