Schrifttum:

List, Die eheliche Lebensgemeinschaft in steuerrechtlicher Sicht, DStR 1997, 1101; Meincke, Güterstandsvereinbarungen aus einkommen- und erbschaftsteuerlicher Sicht, DStR 1986, 135; Schmidt-Liebig, Grenzbereiche von Einkommensqualifikation, Einkunftszurechnung, Unternehmer- und Mitunternehmerbegriff am Beispiel der ehelichen Gütergemeinschaft, StuW 1989, 110; Voss, Eheverträge in steuerlicher Sicht, DB 1988, 1084.

a) Gewerbliches Unternehmen, das zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gehört

 

Rz. 783

[Autor/Stand] Haben die Eheleute eine Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) begründet und betreibt einer der Ehegatten einen Gewerbebetrieb, der zum sog. Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört, so ist der andere Ehegatte, obwohl in diesem Fall zivilrechtlich im Regelfall kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten begründet wurde, grundsätzlich Mitunternehmer des Gewerbebetriebes. Es liegt dann ein mit der Personengesellschaft "wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis" vor.[2]

 

Rz. 784

[Autor/Stand] Das Mitunternehmerrisiko des nicht das Unternehmen führenden, nach außen normalerweise nicht in Erscheinung tretenden Ehegatten ergibt sich hier daraus, dass er – wegen der Zugehörigkeit des Gewerbebetriebs zum Gesamtgut – an diesem Betriebsvermögen (einschließlich der stillen Reserven und des Geschäftswerts) und an dessen Erträgen – dinglich – beteiligt ist. Ebenso hat er – mediatisiert über die Haftung des Gesamtguts – auch für die betrieblichen Schulden einzustehen.[4] Auch die erforderliche Mitunternehmerinitiative des nicht tätigen Ehegatten ist zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn ehevertraglich demjenigen Ehegatten, der nach außen auftritt, gem. § 1421 BGB die alleinige Verwaltung des Gesamtguts und damit auch des Gewerbebetriebs übertragen wurde. Denn auch in diesem Fall sind die dem nichtverwaltenden Ehegatten hinsichtlich des Gesamtguts zustehenden Kontroll- und Mitwirkungsrechte, welche die Mitunternehmerinitiative begründen, nicht schwächer ausgeprägt als etwa bei der atypischen stillen Unterbeteiligung.[5]

 

Rz. 785

[Autor/Stand] Allerdings ist der andere (nichttätige) Ehegatte ausnahmsweise dann nicht Mitunternehmer des zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden Betriebes, wenn im Gewerbebetrieb die persönliche Arbeitsleistung eindeutig im Vordergrund steht und zudem auch kein nennenswertes Kapital im Betrieb eingesetzt wird, wie etwa bei einem Handelsvertreter.[7]

 

Rz. 786

[Autor/Stand] Die vorstehenden Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn ein KG-Anteil eines Ehegatten zum Gesamtgut der Ehegatten gehört.[9]

 

Rz. 787

[Autor/Stand] Sind die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach den vorstehenden Grundsätzen als Mitunternehmer anzusehen, so gehören zum Betriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft zum einen die dem Gewerbebetrieb dienenden Wirtschaftsgüter des Gesamtguts sowie das etwaige Sonderbetriebsvermögen eines oder beider Ehegatten.[11] Das übrige Gesamtgut gehört zum Privatvermögen. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Infektions- oder Abfärberegelung) ist auf Personengesellschaften beschränkt und deshalb auf das hier zu beurteilende Gemeinschaftsverhältnis nicht anzuwenden.[12]

 

Rz. 788

[Autor/Stand] Bewertungsrechtlich ist in diesen Fällen der ertragsteuerrechtlichen Subsumtion unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu folgen; es liegt auch hier eine Mitunternehmerschaft ("Gesellschaft" i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Alternative 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) vor.

b) Gewerbliche Unternehmen, die von in "Vermögensgemeinschaft" lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern betrieben werden

 

Rz. 789

[Autor/Stand] Vorbemerkung: Gemäß § 1 LPartG n.F. können nach dem 30.9.2017 eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017[15] auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Ehe eingehen können. Bislang eingetragene Lebenspartner können seit dem 1.10.2017 ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG n.F.). Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf vor dem 1.10.2017 begründete (eingetragene) Lebenspartnerschaften, die nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt wurden.

 

Rz. 790

[Autor/Stand] Die Partner einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG a.F.) waren gehalten, vor Begründung ihrer Lebenspartnerschaft eine Erklärung über ihren Vermögensstand (= Güterstand) abzugeben (§ 1 Abs. 1 Satz 4 LPartG a.F.).[17] Haben sie eine "Vermögensgemeinschaft" (der Gütergemeinschaft der Eheleute vergleichbar) vereinbart und betreibt einer der Partner einen Gewerbebetrieb, so sind die unter Rz. 783 ff. dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden.[18]

 

Rz. 791– 802

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Erbengemeinschaft mit gewerblichem Unternehmen

 

Rz. 803

[Autor/Sta...

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