Rz. 181

[Autor/Stand] Bei der Erzeugung von Energie, z.B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nicht um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens. Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft war bis zum 1.1.2011 nicht anzunehmen, weil keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch nicht eine nahezu ausschließliche Verwendung der dabei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Sofern allerdings die Energieerzeugungsanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen waren, wurden sie einem gewerblichen Betrieb zugeordnet, wenn die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwog.

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2012 führt der Absatz von Strom und Wärme generell zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Lediglich bei der Erzeugung von Biogas geht der Richtliniengeber auch künftig noch von einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb aus.[3]

 

Rz. 183

[Autor/Stand] Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass überwiegend im eigenen Betrieb erzeugte Rohstoffe verwandt werden. In diesem Fall ist auch die Veräußerung des Gases an fremde Abnehmer unschädlich. Erzielt der Landwirt allerdings Umsätze aus der Übernahme von organischen Rohstoffen und werden diese be- oder verarbeitet und das Ergebnis anschließend nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb verwandt, so handelt es sich ebenfalls um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.

 

Rz. 184

[Autor/Stand] Bei der Verwertung eigener Rohstoffe und dem Zukauf stellt die Verwertung der pflanzlichen oder tierischen Reststoffe als Biomasse bis hin zur Reinigung des Biogases die erste Stufe der Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben v. 6.3.2006[6] verwiesen. Die dort aufgestellten Regeln sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2007 anzuwenden, sofern sich dadurch gegenüber den vorherigen Regelungen eine Verschlechterung für den Steuerpflichtigen ergeben hat.[7]

 

Rz. 185

[Autor/Stand] Bei Hofbiogasanlagen, die in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb integriert sind, handelt es sich regelmäßig um land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe. In diesen Fällen ist allerdings die Stromerzeugung auszugliedern. Dieser Teil der Energiegewinnung erfolgt durchgängig in Form eines Gewerbebetriebes. Hofbiogasanlagen, die zwar an einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gekoppelt sind, jedoch wie ein Gewerbebetrieb geführt werden, sind auch bewertungsrechtlich als Gewerbebetrieb zu behandeln mit der Folge, dass die Erfassung im Grundvermögen erfolgt.

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Auch Biogasanlagen, die ohne räumliche oder organisatorische Verbindung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden, stellen keinen Nebenbetrieb dar. Sie sind daher als gewerblicher Betrieb ebenfalls im Grundvermögen zu erfassen. Errichten und betreiben mehrere Landwirte gemeinsam eine Biogasanlage, dann entsteht dadurch zwangsläufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Betreiber der Biogasanlage ist dann die GbR und nicht die Landwirte, die als Gesellschafter hinter der Gesellschaft stehen. Die gemeinschaftliche Biogasanlage erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie als Nebenbetrieb aller teilnehmenden Landwirte eingestuft werden kann. Das bedeutet, dass nur aktive Landwirte oder landwirtschaftliche Personengesellschaften beteiligt sein dürfen. Die gemeinschaftliche Biogasanlage muss daneben für alle Gesellschafter entsprechende Leistungen erbringen, z.B. von allen teilnehmenden Landwirten Biomasse kaufen. Erfüllt nur ein Gesellschafter diese Voraussetzung nicht, hat die Gesellschaft insgesamt einen Gewerbebetrieb mit der Folge, dass die in Anspruch genommene Fläche als Grundvermögen zu bewerten ist.

 

Rz. 187– 189

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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