Rz. 120

[Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss "auf Kosten" des Schenkers erfolgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Regelfall der freigebigen Zuwendung, der unmittelbaren Vermögensübertragung zwischen beiden Beteiligten, gelangt derselbe Gegenstand aus dem Vermögen des Zuwendenden in das Vermögen des Bedachten. Bei der mittelbaren Schenkung sind Zuwendungsgegenstand und Bereicherungsgegenstand nicht identisch und/oder weitere Personen in den Zuwendungsvorgang involviert.[2] Es genügt, dass – nach selbstverständlicher Maßgabe des bürgerlichen Rechts[3] – die Vermögensmehrung des Erwerbers ursächlich auf einer zweckgerichteten Vermögensminderung des Schenkers beruht. Man unterscheidet hierbei im Wesentlichen zwei Grundformen der mittelbaren Schenkung:

  • Der Schenker ermöglicht durch – insbesondere finanzielle – Mittelüberlassung dem Erwerber die Anschaffung oder Herstellung des Erwerbsgegenstands.
  • Der Schenker vollzieht die Zuwendung über Mittelspersonen.
 

Rz. 121

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Bewertungsmaßstab des ErbStG ist regelmäßig der gemeine Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG). Bis 2008 wurden Grundbesitz, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und inländisches Betriebsvermögen mit erheblich niedrigere Steuerwerten angesetzt (§ 12 Abs. 2–5 ErbStG a.F.). Veranlasst durch das Bundesverfassungsgericht[6] und umgesetzt im Zuge des ErbStRG[7] gilt inzwischen auch für dieses Vermögen mit Wirkung für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Verkehrswerte. Seither dürfte das Interesse betuchter Steuerbürger an einschlägig mittelbaren Zuwendungen daher deutlich nachgelassen haben. Ob der Bedachte schon in Gestalt der ihm zweckgerichtet hingegebenen Mittel oder letztlich erst mit dem Erwerb des derart finanzierten Vermögens tatsächlich bereichert wurde, bleibt jedoch weiterhin, nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche Steuerbegünstigungen nach §§ 13a/13b ErbStG,[8] bedeutsam. Denn es geht darum, den richtigen Erwerbsgegenstand zu besteuern und ihn hierzu zutreffend, insbesondere verfahrensrechtlich (§ 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG; §§ 151 f. BewG), zu bewerten.[9]

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Die insoweit zu beachtende Rechtslage bildete sich in der Vergangenheit hauptsächlich anhand einer Vielzahl streitig gewordener mittelbarer Grundstücksschenkungen. Die schenkungsteuerliche Beurteilung prägte dabei auch die ertragsteuerliche Praxis sowie die Handhabung des inzwischen ausgelaufenen Eigenheimzulagengesetzes,[11] wenn es darum ging, ob die jeweilige Immobilie entgeltlich oder abzugs-/zulagenschädlich unentgeltlich erworben wurde.[12] In Konsequenz einer erfolgreich vollzogenen Grundstücksschenkung entstehen dem Erwerber grundsätzlich auch keine eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. sonstige Aufwendungen für das Grundstück oder das Gebäude.[13] Der Große Senat des BFH sieht allerdings wohl mittelbare Grundstücksschenkungen, jedenfalls zwischen zusammen veranlagten Eheleuten, nicht als abzugsschädlich an.[14]

a) Mittelbare Grundstücksschenkungen

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Grundsätzlich bestimmen zwar die Beteiligten den Gegenstand der Schenkung. Sie müssen ihren Willen aber auch in die Tat umsetzen.[16] Die Verwirklichung einer mittelbaren Grundstücksschenkung verlangt daher die tatsächliche Verwendung des zweckgebunden gegebenen Geldes:

  • in Anschaffungsfällen zum Erwerb des Grundstücks,
  • in Herstellungsfällen zur Errichtung des Gebäudes
  • und bei Um-, Aus- und Anbauten zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen.[17]

Letztlich entscheidet die tatsächliche Vermögensmehrung des Erwerbers im maßgebenden Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 ErbStG) über den Gegenstand seines Erwerbs. Kann er im Verhältnis zum Schenker noch nicht über das Geld, sondern erst über das Grundstück bzw. Gebäude – das Surrogat[18] – rechtlich frei und endgültig verfügen, ist nicht der Nennbetrag der zugewendeten Geldsumme sondern der durch Bedarfsbewertung zu bestimmende Grundbesitzwert anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).[19] Finanziert der Schenker das Objekt nur teilweise oder geben mehrere Schenker gemeinsam Geld, ist der Grundbesitzwert verhältnismäßig Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer.[20]

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

aa) Grundsätze

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Stichtagsprinzip: Meist ereignet sich die Geldübergabe vor der Anschaffung des Grundbesitzes, der Fertigstellung des Gebäudes oder dem Abschluss der Bauarbeiten.[23] Eigentlich[24] haben die Beteiligten damit schon eine steuerbare Geldschenkung ausgeführt (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB – s. auch Anm. 23)[25] und spätere, den Erwerbsgegenstand betreffende Ereignisse sind grundsätzlich unbeachtlich;[26] d.h. auch die anschließende Verwendung/Verwertung des erworbenen Geldes durch den Erwerber ist regelmäßig irrelevant.[27]

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Kennzeich...

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