Rz. 320

[Autor/Stand] Nach § 1942 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen. Der Erbe kann nur solange ausschlagen, wie er die Erbschaft nicht angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist verstrichen ist (§ 1943 BGB). Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 Abs. 1 BGB) und bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der Ausschlagende ist also niemals Erbe gewesen. Derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, weil er an Stelle des Ausschlagenden Erbe wird, ist – anders als beim Kauf einer Erbschaft (§§ 2371 ff. BGB) – nicht Rechtsnachfolger des Ausschlagenden (vgl. § 517 BGB), sondern Rechtsnachfolger des Erblassers.

Die Erbschaft ausschlagen kann der Erbe erst, wenn der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB). Davor kann der gesetzlich oder letztwillig Erbberechtigte die Rechtsfolge des Nichterwerbs nur durch einen Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) oder einen Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) erreichen. Auch der Nacherbe kann, sobald der Erbfall eingetreten ist, die Erbschaft ausschlagen (§ 2142 BGB). Er muss demnach nicht den Nacherbfall abwarten. Für die Form der Ausschlagung gilt § 1945 BGB entsprechend. Folge der Ausschlagung ist, dass der Vorerbe zum Vollerben wird, es sei denn, ein anderer Erblasserwillen ist feststellbar.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge