Rz. 234

[Autor/Stand] § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG enthält eine Aufzählung von drei Gruppen von Grundflächen, die jede für sich genommen, eine eigene wesentliche Funktion in Zusammenhang mit dem Flugbetrieb auf einem Verkehrsflughafen bzw. Verkehrslandeplatz hat. Dazu gehören:

Gruppe 1: Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.

Gruppe 2: Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem Flugbetrieb dienen.

Gruppe 3: Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

 

Rz. 235

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG lautet wie folgt:

"...In § 4 Nr. 3 Buchstabe b des Entwurfs wird die bisherige Steuerbefreiung für Verkehrsflughäfen (vgl. § 4 Ziff. 9 b GrStG) übernommen. Die Abgrenzung folgt dabei den Begriffen des Luftverkehrsrechts. Danach gehören alle Flugplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflugplätze und Verkehrslandeplätze) dazu. Vgl. § 6 des Luftverkehrsgesetzes i. d. F. vom 4.11.1968 (BGBl. I S 1113). Als steuerbefreite Verkehrsfläche kommt zunächst der Teil des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatz in Betracht, der unmittelbar dem Start, der Landung und der Abfertigung der Luftfahrzeuge dient. Es müssen aber auch die zwischen, neben und am Ende der Start- und Landebahnen gelegenen unbebauten Flächen des Flugplatzes mit in die Befreiung einbezogen werden; denn diese sind zur Unterhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs unentbehrlich. Der bisher in § 4 Ziff. 9 b GrStG verwendete Begriff des Rollfeldes, der im wesentlichen nur die Grundflächen der befestigten Start- und Landesbahnen erfasst, ist deshalb heute zu eng. In § 4 Nr. 3 Buchstabe b des Entwurfs war insoweit eine Abgrenzung erforderlich. Auch die ortsfesten Flugsicherungsanlagen müssen in die Steuerbefreiung mit einbezogen werden...,"

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

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