Rz. 563

[Autor/Stand] Hier waren alle Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhielt. In diesem Falle war es gleichgültig, ob die Wirtschaftsgüter diesem Gewerbebetrieb auch tatsächlich dienten. Auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft ertragsteuerlich als Privatvermögen der Gesellschafter zu behandeln waren, mussten sie bewertungsrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Unterhielt die OHG oder KG keinen Gewerbebetrieb, so waren die Vermögensgegenstände den einzelnen Vermögensarten zuzuordnen, zu denen sie auch sonst gehört hätten. Das Gesellschaftsvermögen war diesem Fall gesondert festzustellen und den Gesellschaftern zuzurechnen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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