Rz. 124

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber bezieht sich zur Umschreibung der umlagefähigen Betriebskosten in § 146 Abs. 2 Satz 3 BewG auf § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung. Nach dieser Vorschrift in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung war bei der Ermittlung der Betriebskosten die Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten" zur II. Berechnungsverordnung zugrunde zu legen. Ab dem 1.1.2004 ist durch die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen v. 25.11.2003[2] § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der Weise geändert worden, dass zur Ermittlung der Betriebskosten die neue Betriebskostenverordnung v. 25.11.2003[3] anzuwenden ist. Die Betriebskostenverordnung gilt ab 2004 auch für die Ertragsbewertung nach § 146 BewG. Aus der folgenden Gegenüberstellung ist ersichtlich, welche Kosten der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte bis zum 31.12.2003 bzw. ab dem 1.1.2004 üblicherweise auf den Mieter außerhalb der Miete unmittelbar abwälzen darf, mit der Folge, dass diese Aufwendungen bei der Ermittlung der vereinbarten Miete nach § 146 Abs. 2 BewG und der üblichen Miete nach § 146 Abs. 3 BewG herauszurechnen sind.

 
Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 II. BV bis zum 31.12.2003 Betriebskosten nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten v. 25.11.2003[4]
  1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
  1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
  Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.
 
 
Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 II. BV bis zum 31.12.2003 Betriebskosten nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten v. 25.11.2003[5]
  2. Die Kosten der Wasserversorgung
  2. Die Kosten der Wasserversorgung
  Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
  Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
  3. Die Kosten der Entwässerung
  3. Die Kosten der Entwässerung
  Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
  Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
  4. Die Kosten
  4. Die Kosten
  a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie
  a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
 
Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 II. BV bis zum 31.12.2003 Betriebskosten nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten v. 25.11.2003[6]
  die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder
  Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder
  b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Liefer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge