Rz. 81

[Autor/Stand] Nach § 142 BewG können bei der Ermittlung des Betriebswerts zwei unterschiedliche Einzelertragswertverfahren angewandt werden. Das in § 142 Abs. 2 BewG genannte Einzelertragswertverfahren betrifft regelmäßig nur Teile des Gesamtbetriebs, nämlich die Nebenbetriebe (§ 42 BewG, vgl. Anm. 59 ff.), das Abbauland (§ 43 BewG, vgl. Anm. 62), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG, vgl. Anm. 66 ff.) und die in § 142 Abs. 2 Nr. 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei diesen nicht genannten Nutzungsteilen handelt es sich insbesondere um

  • die Binnenfischerei,
  • die Teichwirtschaft,
  • die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • die Wanderschäferei,
  • die Weihnachtsbaukultur,
  • die Imkerei,
  • die Saatzucht,
  • den Pilzanbau und
  • die Besamungsstationen.
 

Rz. 82

[Autor/Stand] Die zweite Art von Einzelertragswertermittlungen beruht auf § 142 Abs. 3 BewG. Sie betrifft stets den ganzen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu wird auf die Ausführung in Anm. 53 ff. verwiesen.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Ein Einzelertragswert ist regelmäßig aus den im jeweiligen Betrieb vorhandenen Aufzeichnungen[4] abzuleiten. Dabei sind jedoch einerseits die Schulden und Pachten nicht zu berücksichtigen, während andererseits für den Betriebsinhaber sowie seine im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen ein fiktiver Lohn anzusetzen ist. Für die Ermittlung dieses Lohnansatzes kann auf Tarifverträge oder auch auf pauschale Ansätze aus der Agrarstatistik zurückgegriffen werden. Im Einzelfall wird jedoch gerade der Lohnansatz besonders kritisch zu betrachten sein. Es gilt dabei, den besonderen Einfluss, den ein Betriebsleiter auf das Betriebsergebnis und damit auf den Reinertrag ausübt, zu neutralisieren, um der gesetzlichen Forderung zur Ermittlung eines gemeinhin und nachhaltig bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erzielenden Reinertrags (§ 36 Abs. 2 BewG) gerecht zu werden. Das im Folgenden wiedergegebene Berechnungsschema zeigt exemplarisch das Verfahren zur Reinertragsermittlung:

Reinertragsermittlung auf der Basis einer Gewinn- und Verlustrechnung

 
Bezeichnung Wirtschaftsjahr Euro Wirtschaftsjahr Euro Wirtschaftsjahr Euro
Betriebseinnahmen      
+ Bestandsveränderungen selbsterzeugter Vorräte (Mehrung = +, Minderung = –)      
+ Naturalentnahmen      
+ sonstige Einnahmen (z.B. Entschädigungen)      
= Betriebsertrag insgesamt      
Spezialausgaben für die Produktion      
+ Strom, Heizstoffe, Wasser      
 
Bezeichnung Wirtschaftsjahr Euro Wirtschaftsjahr Euro Wirtschaftsjahr Euro
+ Betriebsteuern und Abgaben      
+ Betriebl. Versicherungen      
+ Betriebsanteil PKW      
+ Unterhaltung und Abschreibung der Maschinen u. Geräte      
+ Bestandsveränderungen Zukaufvorräte (Mehrung = –, Minderung = +)      
+ sonstige Ausgaben      
+ Löhne, Gehälter, Sozialabgabe, Berufsgenossenschaft      
= Betriebsaufwand insgesamt      
Ermittlung des Reinertrags: Betriebsertrag insgesamt:      
– Betriebsaufwand insgesamt      
– Lohnanspruch für Betriebsleiter u. Familienangehörige      
= Reinertrag insgesamt      
 

Rz. 84

[Autor/Stand] Weder bei Betriebseinnahmen noch bei Betriebsausgaben sind Zinsen oder Pachten zu berücksichtigen. Der nachhaltige Reinertrag ergibt sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Zu beachten ist allerdings, dass auch die künftige Entwicklung des Betriebes mit zu berücksichtigen ist. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich wesentliche Veränderungen abzeichnen, die nachhaltige Auswirkungen für die Ertragsfähigkeit des Betriebes mit sich bringen.

 

Rz. 85– 87

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[4] Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-Überschussermittlung.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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