Rz. 16

[Autor/Stand] Der Wert für den zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Wohnteil ist nach den Vorschriften zu ermitteln, die für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren nach den §§ 71, 78 bis 82 und 91 BewG gelten. Damit ist die Anwendung des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90 BewG) als Bewertungsmethode generell ausgeschlossen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Außerdem dürfen, selbst wenn die zum Wohnteil gehörenden Gebäude keine Mietwohngrundstücke, sondern Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind, nicht die hierfür maßgebenden Vervielfältiger, sondern nur die niedrigen Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke[3] angewendet werden. Der Wohnungswert ergibt sich somit durch Vervielfachung der Jahresrohmiete mit den für Mietwohngrundstücke geltenden Vervielfältigern.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Da § 47 BewG die Anwendung der §§ 71 und 91 BewG vorschreibt, bleiben auch im Rahmen der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Bevölkerungsschutz dienen, unter den entsprechenden Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht. Da nach § 47 Satz 1 BewG auch § 91 BewG bei Ermittlung des Wohnungswerts zu berücksichtigen ist, bleiben bei Grundstücken im Zustand der Bebauung die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile ebenfalls außer Betracht.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Werden die im Betrieb befindlichen Wohnungen in Wohnungs- oder Teileigentum umgewandelt, so ergibt sich hinsichtlich der Erfassung und Bewertung keine Änderung. Da § 93 BewG in § 47 BewG nicht erwähnt wird, fehlt hier eine entsprechende Verweisvorschrift. Das bedeutet, dass die Wohnungen weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, solange sie vom Betriebsinhaber oder den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Beurteilung richtet sich auch in diesen Fällen nach §§ 33 und 34 BewG.[6]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Wohnungs- oder Teileigentum, das zwar innerhalb Hofstelle liegt, aufgrund der Nutzung aber nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist hingegen als Grundvermögen zu bewerten. Siehe dazu auch Anm. 9.

 

Rz. 21– 23

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] Vgl. Anlage 3 zum BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[6] Bay. Landesamt für Steuern v. 15.11.2013 – S 3126, Bew-Kartei BY § 34 Abs. 3 BewG Karte 1.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

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