(1) 1In der Satzung eines Planungsverbands nach § 4 des Bundesbaugesetzes kann bestimmt werden, daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete förmlich festlegen kann. 2In diesem Fall tritt der Planungsverband nach Maßgabe seiner Satzung für die sich auch der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ergebende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.

 

(2) Ist einem Zusammenschluß nach dem Zweckverbandsrecht die Befugnis übertragen worden, Sanierungsgebiete förmlich festzulegen, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche gilt für einen Zusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.

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