(1) 1Grundeigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte können sich zu einer Entwicklungsgemeinschaft zusammenschließen, deren Zweck die gemeinsame Durchführung der Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme ist. 2Die Entwicklungsgemeinschaft entsteht durch Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die nach Landesrecht zuständige Behörde und ist eine juristische Person des privaten Rechts.

 

(2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz geregelt.

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