(1) Die Kosten der Ordnungsmaßnahmen trägt die Gemeinde.

 

(2) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören alle Kosten, die bei der Durchführung der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ordnungsmaßnahmen entstehen, insbesondere auch

 

1.

Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt worden ist,

 

2.

Ausgaben für den Härteausgleich,

 

3.

Kosten der Verwirklichung des Sozialplans, soweit sie bei der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen entstehen, insbesondere Kosten des Umzugs von Bewohnern und Betrieben.

 

(3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen und sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung.

 

(4) 1Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Werts seines Grundstücks entspricht. 2Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer über einen höheren Ausgleichsbetrag ist zulässig.

 

(5) 1Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Werts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, und dem Wert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt. 2Die Bebauung ist dabei nicht zu bewerten. 3Sind die Grundstücksgrenzen verändert worden, oder ist dem Eigentümer in einem Umlegungsverfahren oder in sonstiger Weise ein anderes Grundstück zugeteilt worden, so ist bei Anwendung der Sätze 1 und 2 der Unterschied zwischen dem Wert des bisherigen Grundstücks und dem des neuen Grundstücks festzustellen. 4Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein Gutachten über die Erhöhung des Grundstückswerts zu erstatten.

 

(6) 1Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanierung (§§ 50 und 51) zu entrichten. 2Die Gemeinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Sanierung zulassen; dabei ist von der nach dem Sanierungsziel zulässigen Nutzung auszugehen.

 

(6a) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

 

1.

die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Werterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 7 Nr. 2 unberührt,

 

2.

die Werterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat,

 

3.

die dem Eigentümer entstandenen Kosten der Ordnungsmaßnahmen.

 

(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt,

 

1.

soweit der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der Absätze 4 bis 6a entsprechenden Betrag zulässigerweise entrichtet hat oder

 

2.

wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 16 durchgeführt worden ist; wird der Bebauungsplan nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans, aber vor Abschluß der Sanierung geändert, sind dadurch entstandene sanierungsbedingte Werterhöhungen der Grundstücke durch Änderung des Umlegungsplans nach § 73 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes zu erfassen.

 

(8) 1Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. 2Sie hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. 3Sie soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

 

(8a) 1Die Gemeinde kann für das Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

 

1.

eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und

 

2.

der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.

2Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. 3Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.

 

(9) 1§ 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes ist auf den Ausgleichsbetrag entsprechend anzuwenden. 2Die Freistellung bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.

 

(10) 1Die Gemeinde kann von dem Eigentümer auf den nach den Absätzen 4 bis 6a zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück und die seine zweckentsprechende Nutzung beeinflussenden sonstigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt sind und das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt wird. 2Die Vorschriften des Absatzes 8 gelten entsprechend.

 

(11) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen entstanden, so hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen.

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