Leitsatz

Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine – eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.

 

Normenkette

§ 49 Abs. 1 Nr. 6, § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 1990

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein (der Kläger) von einem spanischen und einem portugiesischen Verein einen Fußballspieler "ausgeliehen" und sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit dem Spieler einen Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage beim Deutschen Fußball-Bund eine Spielerlizenz zu beantragen.

Das FA hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei.

Die Klage blieb erfolglos (FG München, Urteil vom 13.11.2007, 2 K 2892/03).

 

Entscheidung

Dem ist der BFH entgegengetreten. Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die (frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland steuerabzugspflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.

 

Hinweis

Ein Urteil, das angesichts (offener und versteckter) Millionen-Transfergeschäfte im Profi-Fussball vor allem den "Kickerfan", darüber aber naturgemäß auch den einschlägig versierten Steuerfachmann interessieren wird:

1. Eine beschränkte Steuerpflicht kann nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 (i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3) EStG daraus resultieren, dass Rechte an einem Dritten gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden. Solche Rechte sind, wie die in § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgelisteten Beispiele zeigen, in erster Linie "schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte", "gewerbliche Erfahrungen", "Gerechtigkeiten und Gefälle". Der BFH hat diesen Katalog in der erst jüngeren Vergangenheit auch auf die Überlassung von Persönlichkeitsrechten am eigenen Namen und Bild durch den Rechteinhaber ausgedehnt (Urteil vom 19.12.2007, I R 19/06, BFH/NV 2008, 672, BFH/PR 2008, 234; bestätigt durch Urteil vom 16.12.2008, I R 23/07, nv).

2. Im Besprechungsurteil stellte sich die Frage danach, ob Gleiches auch für die Rechte "an einem Fußballspieler" in Gestalt der sog. Spielerleihe gilt.

Eine derartige Leihe ist im internationalen Fußball mehr oder weniger vereinsüblich. Sie werden ähnlich einem Spielertransfer ("Spielerverkauf") behandelt und berechtigen den aufnehmenden ("entleihenden") Verein, beim Deutschen Fußballbund für den "verleihenden" Spieler eine Spielererlaubnis zu beantragen.

Die Rechtsprobleme um diese "Spielerleihe" sind überaus vielfältig und haben mehrfach sogar Doktoranden beschäftigt (Brömmekamp, Die Spielerleihe – Tatsächliche und alternative Formen der vorübergehenden Spielerüberlassung im Fußballsport, 1988; Bohnau, Der Vereinswechsel des Lizenzfußballspielers in arbeitsrechtlicher Betrachtung, 2003, beides Diss. Bielefeld 2003). Insbesondere die Vertragsstruktur ist unklar. In Rede stehen Vertragskomponenten des Kaufvertrags, der Arbeitnehmerüberlassung, der Miete usf. bis hin zur Annahme eines "Vertrags eigener Art".

Das alles beschäftigte den BFH nur am Rand: Er gelangt jedenfalls zu der Erkenntnis, dass die "Spielerleihe" den aufnehmenden Verein eigentlich nur in die Lage versetzt, die besagte Spielerlaubnis beantragen zu können. Letztlich wird also nur eine tatsächliche Möglichkeit für diesen Verein geschaffen. Um die entgeltliche "Miete" an dem Spieler und um eine Nutzungsüberlassung von Rechten handelt es sich nicht.

Folglich laufen § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und die beschränkte Steuerpflicht des verleihenden Vereins aus dem Ausland leer und ist der entleihende Inlandsverein nicht gehalten, von der "Leihgebühr" an der Quelle einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG a.F. (jetzt § 50a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG n.F.) vorzunehmen.

3. Daran hat sich auch durch die soeben erfolgte Neuregelung des § 49 EStG durch das JStG 2009 nichts geändert. Zwar wird die Rechteüberlassung dann, wenn sie gewerblichen Charakters ist, nunmehr in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen stimmen jedoch mit den bisherigen insoweit überein. Geändert hat sich allein die Gewinnermittlung.

4. Anders liegen die Dinge natürlich, wenn die "Leihe"im Inland zwischen inländischen Vereinen erfolgt. Dann liegen schlicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die beim abgebenden Verein auch zu versteuern sind. Dass dies gre...

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