BMF, 15.12.1994, IV B 4 - S 2223 - 235/94

Der Abzug von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist nur zuzulassen, wenn die Steuerbegünstigung der Körperschaft zeitnah überprüft worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Spenden unmittelbar oder im Durchlaufspendenverfahren an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet werden. Um dies sicherzustellen, ist unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt zu verfahren:

 

1. Zuwendungen an unmittelbar spendenempfangsberechtigte steuerbegünstigte Körperschaften i. S.des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Spendenbestätigungen, in denen das angegebene Datum des Steuerbescheids (in der Regel Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid) länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurückliegt, können grundsätzlich nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Spendenabzug anerkannt werden.

Sie können jedoch im Hinblick auf die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG) letztmalig noch bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, für das sie vorgelegt worden sind, berücksichtigt werden. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß künftig Spendenbestätigungen steuerbegünstigter Körperschaften nur noch dann als ausreichender Spendennachweis anerkannt werden, wenn das in der Spendenbestätigung angegebene Datum des Steuerbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurückliegt. Eine letztmalige Anerkennung der Spendenbestätigungen im vorstehenden Sinne aus Vertrauensschutzgründen kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt Spendenbestätigungen mit längere Zeit zurückliegendem Datum eines Steuerbescheids oder einer vorläufigen Bescheinigung bereits in der Vergangenheit beanstandet und den Steuerpflichtigen entsprechend unterrichtet hatte.

Diese Regelungen gelten für den vereinfachten Spendennachweis nachR 111 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 b sowie Satz 4 EStR 1993 entsprechend.

Das Finanzamt des Spenders hat das Finanzamt des Spendenempfängers darüber zu unterrichten, daß von der Empfängerkörperschaft Spendenbestätigungen erteilt worden sind, die nicht den Anforderungen für einen ausreichenden Spendennachweis genügen.

Die vorstehenden Regelungen sind auf Spendenbestätigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt werden.

 

2. Durchlaufspenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen

Wird die Zuwendung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle entsprechend den Angaben des Spenders an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Empfängerkörperschaft) weitergeleitet, darf die Durchlaufstelle keine Spendenbestätigung ausstellen, wenn das Datum des Steuerbescheids, mit dem die Empfängerkörperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurückliegt. Eine gleichwohl ausgestellte Spendenbestätigung kann vom Finanzamt nicht als ausreichender Nachweis für den Spendenabzug anerkannt werden.

Die vorstehende Regelung ist auf Spenden anzuwenden, die nach dem 31. März 1995 bei der Durchlaufstelle eingehen. Sie gilt auch bei Anwendung des Listenverfahrens als Ergänzung zu Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 3. Januar 1986 (BStBl I S. 52).

Muster 1 derAnlage 4 zu R 111 Abs. 4 EStR 1993 (BStBl I 1994 Sondernummer 1 S.183) und Muster 1 der Anlage 4 zu Abschnitt 61 Abs.4 LStR (BStBl I 1992 Sondernummer 3 S. 198) werden durch anliegendes Muster[1] für die Gestaltung der nach § 48 Abs. 3 EStDV erforderlichen Spendenbestätigung ersetzt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 22. März 1993 - IV B 4 - S 2223 - 47/93 - (BStBl I S. 298).

 

Normenkette

EStG § 10b

KStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 884

[1] Muster hier nicht aufgenommen.

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