Leitsatz

1. Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

2. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt auch weltanschauliche Zwecke.

 

Normenkette

EStG § 10b , AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1 , GG Art. 4, , GG Art. 140 , WRV Art. 137 , FGO § 41

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.1999, XI R 66/98

Anmerkung

Kläger des vorausgegangenen Verfahrens war ein rechtlich selbständiger Landesverband eines bundesweit tätigen Verbandes, der sich als Weltanschauungsgemeinschaft in der Tradition der europäischen Aufklärung versteht. Nach seiner Satzung geht es ihm um die Verbreitung einer freigeistigen humanistisch-wissenschaftlichen Weltanschauung. Der Satzungszweck soll u.a. durch Einwirken auf politische, kulturelle und gesellschaftliche Einrichtungen im humanistischen Sinne verwirklicht werden.

Das FA hatte den Kläger zwar von der Körperschaftsteuer freigestellt, da er gemeinnützige Zwecke verfolge. Der Kläger sollte jedoch nicht befugt sein, Spendenbestätigungen auszustellen; an ihn geleistete Spenden konnten nicht nach § 10 b EStG abgesetzt werden. Dagegen hat sich der Kläger mit Erfolg gewendet.

Der BFH hält den Kläger für berechtigt, Spendenbestätigungen für Ausgaben zur Förderung weltanschaulicher Zwecke ( § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG ) auszustellen. Nach Auffassung des BFH umfaßt die Förderung der – in § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich aufgeführten – religiösen Zwecke auch die Förderung weltanschaulicher Zwecke. Religion und Weltanschauung würden von der Verfassung grundsätzlich gleich behandelt (vgl. Art. 137 Abs. 7 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des GG ist). Eine Differenzierung sei deshalb nicht statthaft; der Staat habe weltanschauliche Neutralität zu wahren. Aus diesem Grunde müsse § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß er auch weltanschauliche Zwecke begünstige.

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