Als gemeinnützig gelten solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzt.[2]

Die als Förderung der Allgemeinheit anerkannten Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt (sog. Gemeinnützigkeitskatalog). Es handelt sich im Einzelnen um folgende Förderzwecke:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • die Förderung der Religion;
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  • die Förderung der Kriminalprävention;
  • die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
  • die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fasnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
  • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten.

Wenn ein Zweck verfolgt wird, der nicht unter den Katalog fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördert, kann dieser Zweck ebenfalls für gemeinnützig erklärt werden.[3] Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke wird von der Finanzverwaltung im Einzelfall bundeseinheitlich abgestimmt.

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