OFD Düsseldorf, 06.07.1999, S 2256 A - St 121

Nachdem das BVerfG mit Beschluß vom 30.9.1998, 2 BvR 1818/91 (BGBl 1998 I S. 3430) das Verlustausgleichsverbot in § 22 Nr. 3 EStG a.F. insoweit für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, als es einen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände ausschloß, stellte sich die Frage, ob dies auch für das ähnlich geregelte Verlustausgleichsverbot in der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Fassung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG gelte.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist diese Frage zu verneinen. Die Bindungswirkung des BVerfG-Beschlusses beschränkt sich ausdrücklich auf laufende Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

Wegen der grundlegenden Unterschiede der Einkunftsermittlung bei § 23 EStG gegenüber derjenigen bei laufenden Vermietungseinkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist die Übertragung der BVerfG-Entscheidung von Einkünften dieser Fallgruppe auf Verluste aus § 23 EStG auch sachlich nicht gerechtfertigt. Grundlage der BVerfG-Entscheidung war der Umstand, daß Werbungskosten, die bei laufenden Vermietungseinkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG entstanden, steuerlich selbst innerhalb dieser Einkunftsart nicht berücksichtigt wurden, soweit im VZ des Werbungskostenabflusses nicht Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG in entsprechender Höhe anfielen. Hierin lag eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten, insbesondere gegenüber Vermietungseinkünften i.S. des § 21 EStG. Im Unterschied dazu werden Werbungskosten bei Spekulationsgeschäften zwingend zumindest innerhalb der Spekulationseinkünfte berücksichtigt, indem sie gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG auch dann, wenn sie bereits in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen abgeflossen sind, erst bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns abgezogen werden (Durchbrechung des Abflußprinzips, vgl. BFH vom 17.7.1991, X R 6/91, BStBl 1991 II S. 916).

Danach gilt bis einschließlich VZ 1998 die vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 geltende Rechtslage fort, die eine Verrechnung von Spekulationsverlusten mit anderen Einkünften sowie den Verlustabzug nach § 10 d EStG ausschließt.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

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