(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind (Sparjahr), gewährt.

 

(2) 1Die Antragsfrist endet am 30. September des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind. 2Der Antrag ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge geleistet worden sind. 3Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat.

 

(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie vorliegen.

 

(4) 1Über den Antrag entscheidet das zuständige Finanzamt. 2Zuständiges Finanzamt ist

 

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden:

das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt;

 

2.

bei anderen Personen:

das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).

 

(5) 1Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinstitut die Höhe der Prämie mit. 2Das Kreditinstitut schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert gut. 3Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind. 4Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von vier vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. 5Die gutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem Prämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet werden.

 

(6) 1Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. 2Einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt wird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt. 3Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie nach § 4 überwiesen worden ist.

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