Die Sozialversicherungsabkommen beinhalten Regelungen zum Erwerb von Rentenansprüchen und zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Des Weiteren gibt es Regelungen für die Leistungserbringung bei vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt im anderen Staat. Damit Doppelversicherungen vermieden werden können, beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen. Diese Regelungen führen dazu, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewendet werden.

 
Hinweis

Multilaterale Vertragsanwendung ist ausgeschlossen

In allen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen wird die multilaterale Vertragsanwendung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens niemals zeitgleich die Regelungen aus einem anderen Abkommen oder aus dem überstaatlichen Recht angewendet werden dürfen.

Weitere Sozialversicherungsabkommen bestehen noch mit:
Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich.

Diese Abkommen können allerdings nur in den Sachverhalten angewendet werden, in denen die EU-Verordnungen keine Anwendung finden. Daher spielen sie eine sehr untergeordnete Rolle.

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