LfSt Bayern, 30.6.2010, S 0184.2.1 - 6/33 St 31

Unter dem Begriff „Sozialkaufhaus” werden gewöhnlich Kaufhäuser verstanden, in denen meist gebrauchte und/oder gespendete Waren angeboten werden. Sie sollen eine erschwingliche Einkaufsmöglichkeit bieten für Gebrauchsgüter, Haushaltswaren und Textilien. Das Angebot richtet sich an die Allgemeinheit oder an bedürftige Personen (z.B. Sozialhilfeempfänger). Das Personal setzt sich oftmals zu einem großen Teil aus Personen, die auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar sind (Langzeitarbeitslose, Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte, Jugendliche ohne Schulabschluss oder ohne Ausbildung, Menschen mit Behinderung) zusammen, da es auch zum Konzept eines Sozialkaufhauses gehören kann, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu fördern. Häufig werden die Sozialkaufhäuser von Wohlfahrtsverbänden getragen.

Bei den sog. Sozialkaufhäusern handelt es sich aber weder um eine Einrichtung des Sozialrechts noch um einen Begriff des Gemeinnützigkeitsrechts. Da die angestrebten Ziele unterschiedlich sein können, ist eine einheitliche steuerliche Beurteilung nicht möglich. Die Steuerbegünstigung ist in jedem Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien der §§ 51 ff. AO zu prüfen.

Eine Zweckbetriebseigenschaft kann z.B. als begünstigte Beschäftigungsgesellschaft (Karte 1.2 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), als Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) oder als Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3c AO) in Frage kommen.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

AO 1977 § 66

AO 1977 § 68 Nr. 3 Buchst. c

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