Rz. 102

Die Rechnungslegung beim Formwechsel unterschied sich erheblich von der in den Fällen der Verschmelzung und Spaltung.[1] Nach § 192 Abs. 2 UmwG a. F. war beim Formwechsel ein Vermögensstatus, der den „wirklichen Wert“ der Gegenstände und Verbindlichkeiten auswies, erforderlich. Diese Regelung wurde aber im Jahr 2007 abgeschafft, weil der Vermögensstatus nicht den notwendigen Nachweis im Rahmen der Gründungsprüfung oder die Unternehmensbewertung für die Bemessung einer Barabfindung ersetzt und die Aufdeckung aller stillen Reserven bei einem Formwechsel nicht nötig ist.[2]

 

Rz. 103

Das Gesellschaftsrecht geht von der Prämisse der wirtschaftlichen Kontinuität des Rechtsträgers beim Formwechsel aus.[3] Es gibt also keinen übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger, sodass keine Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 UmwG) oder Übernahmebilanz (§ 24 UmwG) erforderlich ist.

[1] Vgl. "Formwechsel: Rechnungslegung" und IDW RS HFA 41, Stand: 6.9.2012.
[2] Vgl. BR-Drucks 548/06 S. 42.
[3] Vgl. Hoger, in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 190 Rz. 1.

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