Rz. 39

Für das Entstehen einer Kapitalgesellschaft ist die Eintragung in das Handelsregister konstitutiv. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Um Missbrauch zu verhindern, muss die Erbringung und Erhaltung des Grund-/Stammkapitals dieser Gesellschaften besonders kontrolliert werden. Diese Kontrollvorschriften für die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind die zwingende Konsequenz der Haftungsbeschränkung. Gerade bei der Sachgründung ist die Werthaltigkeit der Einlage durch einen Sachgründungsbericht zu belegen (§ 5 Abs. 4 GmbHG, §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 2 AktG). Das Registergericht macht die Eintragung von der Einhaltung der Gründungsvorschriften, insbesondere den Vorschriften zur Erbringung des Grundkapitals, abhängig (§ 9c Abs. 1 GmbHG, § 38 Abs. 2 AktG). Derzeit ist für Aktiengesellschaften ein Nennkapital von mindestens 50.000 EUR (§ 7 AktG) und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von mindestens 25.000 EUR (§ 5 GmbHG) vorgeschrieben.[1]

Aus diesem haftungsrechtlichen Zusammenhang ergibt sich, dass die Bewertung der Einlage bei einer Sachgründung sowohl gesellschaftsrechtliche als auch handelsbilanzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen hat.[2]

[2] Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, N Rz. 75.

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