Rz. 136

Die Erben haften für die Schulden des Erblassers, § 1967 Abs. 1 BGB. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.[1]

Kommen die Erben einer Aufforderung des Nachlassgerichts zur Erstellung eines Inventars nicht nach, kann die Haftung nicht mehr beschränkt werden (§§ 1993 ff. BGB). Eine solche Aufforderung erfolgt nur, wenn ein Nachlassgläubiger dies verlangt. Für die Erstellung des Inventars setzt das Nachlassgericht den Erben eine Frist von in der Regel 1 bis 3 Monaten (§ 1995 Abs. 1, 3 BGB).

Wenn der Erbe absichtlich ein unrichtiges Inventar verursacht (§ 2005 BGB) oder es ablehnt, die Vollständigkeit des Inventars an Eides statt zu versichern, verliert er die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

[1] Vgl. Küpper, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1967, Rz. 25.

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