Rz. 118

Die Vermögensübersicht nach § 153 InsO gehört neben dem Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) und Masseverzeichnis (§ 151 InsO) zu den 3 Verzeichnissen, die der Insolvenzverwalter während der Insolvenz zu führen hat.[1] Vereinfachend kann man sagen, dass in der Vermögensübersicht das Masse- und Gläubigerverzeichnis zu einem Status zusammengeführt werden. Die Gliederung in der Vermögensübersicht richtet sich nach unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Privilegierungen (Masse, Aussonderung, Absonderung, freie Aktiva und normale Schulden und nachrangige Verbindlichkeiten).[2] Nach §§ 153 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 2 Satz 2 InsO ist sowohl eine Bewertung unter der Annahme der Fortführung als auch der Zerschlagung vorzunehmen.

[2] Vgl. IDW RH HFA 1.010, Stand: 13.6.2008, Rz. 74; vgl. IDW RH HFA 1.011, Stand: 13.6.2008, Rz. 20 ff.

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