Rz. 116
Neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist bei juristischen Personen die Überschuldung ein weiterer Insolvenzgrund (§ 19 Abs. 1 InsO). Die Überschuldung ist auch bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften (§ 19 Abs. 3 InsO) und bei einem Nachlass (§ 320 InsO) Insolvenzeröffnungsgrund.
Gemäß Legaldefinition in § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es liegt trotz fehlender Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten durch das Vermögen keine Überschuldung vor, wenn eine positive Fortführungsprognose vorliegt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz InsO).[1] Ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, wird im Überschuldungsstatus festgestellt.
Rz. 117
Eine Bindung an die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften besteht nicht. Es sind alle stillen Reserven und stillen Lasten aufzudecken.[2]
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