Rz. 110

Diese Gruppe umfasst insbesondere Freiberufler und Privatpersonen, die Immobilien oder Wertpapiere/Beteiligungen mit einer Kreditfinanzierung erworben haben. Grundsätzlich sind Unterlagen über die Vermögens- und die Einkommensverhältnisse einzureichen.

 

Rz. 111

Zur Darstellung der Vermögensverhältnisse bedarf es einer Vermögensaufstellung (Kreditstatus). Hierin sind alle Aktiva und Passiva des Kreditnehmers aufzulisten. Sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten müssen, besondere Aktiva (beispielsweise Kunstsammlung) brauchen nicht in die Vermögensaufstellung einbezogen werden, wenn bereits die übrigen Aktiva zu einer positiven Beurteilung der Vermögenslage führen. Die Vermögensaufstellung ist unter Angabe des Datums zu unterschreiben.[1]

 

Rz. 112

Die Einkommensverhältnisse werden grundsätzlich durch Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerbescheid nachgewiesen, die innerhalb von 12 Monaten vorgelegt werden sollen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist durch andere Unterlagen ein Bild von der Einkommenssituation zu geben. Im Einzelfall kann das Kreditinstitut auf die Vorlage der Einkommensteuererklärung verzichten, wenn aus ihr keine weiteren beurteilungsrelevanten Daten zu erwarten sind. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte durch eine Überschussrechnung, Gehaltsnachweise und dem Nachweis der Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte dargestellt werden.[2] Auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann vom Kreditinstitut nicht verzichtet werden.

 

Rz. 113

Die vorgelegte Vermögensaufstellung ist vom Kreditinstitut zu prüfen auf

  • die Angemessenheit der Wertansätze,
  • die Plausibilität der Angaben und
  • Übereinstimmung mit den sonstigen vorliegenden Informationen.

Die Überprüfung der Wertansätze richtet sich in der Regel nach Beleihungsgrundsätzen der Kreditinstitute.

3 Informationen stehen beim Kreditstatus im Vordergrund

  • Struktur, Wert und Verwertbarkeit des Vermögens,
  • Höhe, Fälligkeit und Struktur der Schulden und
  • Art und Höhe der freien Sicherheiten.

Wird dem Kreditstatus auch eine Ergebnisrechnung/Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt, so ist die Fähigkeit der Schuldentilgung aus dem freien Cash-Flow für das Kreditinstitut von vorrangigem Interesse.

Das bestimmende Gliederungsprinzip ist die Verfügbarkeit der Aktiva bzw. Fälligkeit der Verbindlichkeiten. Für den Kreditgeber ist es wesentlich, dass zwischen der Finanzierung und der Verwendung des Kapitals kein zeitliches Missverhältnis besteht. Die fristenkongruente Finanzierung wird von den Banken geprüft.

[1] Vgl. Bock, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 18 Rz. 70, 72.
[2] Vgl. Bock, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 18 Rz. 71.

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