Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1211) rückwirkend ab 1.1.1989 eingefügt worden und macht unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer künstlichen Befruchtung zur Kassenleistung i. S. d. § 27.

 

Rz. 2

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat zum 1.1.2004 in Abs. 1 Nr. 2 die Wörter "in der Regel" gestrichen und die Angabe "viermal" durch die Angabe "drei Mal" ersetzt. Abs. 3 ist neu gefasst worden und begrenzt nunmehr die Ausgaben für die künstliche Befruchtung auf die Fälle medizinischer Notwendigkeit. In Abs. 4 wurden die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 91. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Normsetzungsgremien und trifft alle versorgungsrelevanten Entscheidungen, die bisher diesen Ausschüssen oblagen.

 

Rz. 2a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 10 nach Abs. 3 einen neuen Abs. 4 eingefügt, der einen Anspruch auf Kryokonservierung eröffnet. Im aktuellen Abs. 5 sind die Wörter "nach Absatz 1" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 4" ersetzt worden.

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