0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung vom 1.1.2004 an neu in das SGB V eingefügt. Sie regelt, wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) finanziert wird.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 2 mit Wirkung vom 1.4.2007 an gestrichen. Die Regelung wurde wegen der zwischenzeitlichen Gründung der Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a) überflüssig (BT-Drs. 16/3100 S. 151 f.). Die Finanzierung richtet sich seitdem nach dem ehemaligen Abs. 1 (jetzt § 139c).

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung von Verweisen aufgrund von Änderungen im Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung (BT-Drs. 17/8986 S. 51).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Das IQWiG wird durch Zuschläge auf jeden Krankenhausfall sowie zusätzliche Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung finanziert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Das IQWiG wird je zur Hälfte durch die

  • Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und
  • durch die Anhebung der Vergütung für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung um einen entsprechenden Vomhundertsatz

finanziert (Satz 1).

 

Rz. 5a

Die Finanzierung aus den Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung ist im Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 19; Verfahren ab 1.1.2016) geregelt. Danach sind die Zahlungen von den Krankenkassen für das 1. und 2. Quartal bis spätestens zum 31.1. des Haushaltsjahres und für das 3. und 4. Quartal bis spätestens zum 30.9. des Haushaltsjahres an die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlen, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat. Die Kassenärztlichen Vereinigungen leiten die Summe der erfolgten Zahlungen für das 1. und 2. Quartal bis spätestens zum 10.2. des Haushaltsjahres und für das 3. und 4. Quartal bis spätestens zum 10.10. des Haushaltsjahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weiter. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung leitet die von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhaltenen Zahlungen für das 1. und 2. Quartal bis spätestens zum 25.2. des Haushaltsjahres und für das 3. und 4. Quartal bis spätestens zum 25.10. des Haushaltsjahres an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses weiter.

 

Rz. 6

Die Zuschläge für jeden abzurechnenden Krankenhausfall sind in den Rechnungen der Krankenhäuser gesondert auszuweisen (Satz 2). Sie gehen nicht in die Berechnungen der zu vereinbarenden Gesamtbeträge für die Krankenhausbehandlung sowie auch nicht in die entsprechenden Erlösausgleiche ein.

 

Rz. 7

Die Systemzuschläge werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) jährlich festgelegt (Satz 3; http://www.g-ba.de). Das Verfahren regelt die Vereinbarung zur Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses, des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (Anlage 19 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Letztlich geht die Finanzierung des IQWiG zulasten der Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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