Bei der Einkommensteuer wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage bestimmte Freigrenzen überschreitet. Die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, liegt im Fall des Grundtarifs bei 972 EUR, in den Fällen des Splittingtarifs bei dem doppelten Betrag, also 1.944 EUR. Das ist die sog. Nullzone.[1] Diese Grenzen entsprechen für 2020 einem zu versteuernden Einkommen von annähernd 14.530 EUR bzw. 29.065 EUR.

Überschreitet die Bemessungsgrundlage die o. g. Grenzen von 972 EUR bzw. 1.944 EUR, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe festgesetzt. Das Gesetz sieht einen gleitenden Übergang vor. Der Zuschlag darf nicht mehr als 20 % des Betrags ausmachen, um den die Bemessungsgrundlage die genannten Grenzen überschreitet (sog. Milderungszone).[2] Der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird bei einer Bemessungsgrundlage von rund 1.350 EUR (Grundtarif) bzw. 2.700 EUR (Splittingtarif) erhoben (diese Grenzen sind unabhängig von dem jeweils geltenden Jahrestarif).

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetragsrechnung in der sog. Milderungszone

Die festgesetzte Einkommensteuer eines Alleinstehenden für das VZ 2020 beträgt 1.210 EUR. Somit liegt er über der Freigrenze von 972 EUR. 5,5 % der Bemessungsgrundlage (1.210 EUR) würden einen Solidaritätszuschlag von 66,55 EUR ergeben. Hier ist jedoch die Höchstgrenze zu beachten: Der Solidaritätszuschlag darf höchstens 20 % der Differenz von 1.210 EUR zu 972 EUR (238 EUR) betragen. Als Solidaritätszuschlag sind demnach festzusetzen: 47,60 EUR.

Eine entsprechende Milderungszone gilt auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer, allerdings nur, wenn diese nach der Lohnsteuertabelle bemessen wird. Die Milderungszone ist dagegen nicht anwendbar, wenn die Lohnsteuer pauschal berechnet wird, auch nicht bei Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, bei der Kapitalertragsteuer, beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige[3] und bei der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge von 25 %.

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