(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein

 

1.

die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

 

2.

[1]die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,

Bis 31.12.2003:

2.

die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,

 

3.

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

 

4.

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte[2] [Bis 31.12.2012: die Träger der Alterssicherung der Landwirte] für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

 

5.

die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

 

6.

die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,

 

7.

die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.

 

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

[1] Nr. 2 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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