Für den steuerlichen Berater bedeutet die Selbstanzeige eine besondere Herausforderung. Wird auf seinen Rat hin die Selbstanzeige verfrüht erstattet, erhält das Finanzamt Kenntnis von Sachverhalten, die ansonsten möglicherweise unentdeckt geblieben wären. Umgekehrt kann eine Selbstanzeige auch zu spät kommen. Hier ist fraglich, ob auf Seiten des Mandanten ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist erst einmal an die Entstehung eines Schadens geknüpft. Dabei ist bereits problematisch, was einen Schaden darstellen kann. Der realisierte Steueranspruch nicht; denn dieser wäre bei ordnungsgemäßem Verhalten des Steuerpflichtigen ohnehin durchgesetzt worden. Die Hinterziehungszinsen decken lediglich den Schaden des Fiskus ab, der durch die verzögerte Zahlung der Steuer entstanden ist. Es bliebe also nur eine eventuell verhängte Strafe oder Geldbuße als möglicher Schaden. Nun ist Strafe oder Geldbuße aber eine staatliche Sanktion auf ein persönliches Fehlverhalten. Diese hat der Täter grundsätzlich selbst zu tragen.

Eine Ausnahme lässt jedoch der BGH[1] u. a. gerade für den Fall zu, in dem der Rat unterlassen wird, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Hier geht es jedoch nicht um die Erstattung der geschuldeten Steuer und der Hinterziehungszinsen, sondern um die Erstattung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafe selbst.

Das LG Saarbrücken[2] billigt dem Mandanten Schadensersatz i. H. d. gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe oder des entsprechenden Bußgelds gegenüber dem steuerlichen Berater zu, wenn dieser ihn von der Erstattung einer Selbstanzeige abgehalten oder pflichtwidrig und schuldhaft keine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet hat und bei pflichtgemäßem Rat und ordnungsgemäßer Selbstanzeige die Bestrafung abzuwenden gewesen wäre. Der Mandant verlange insoweit nicht etwa (Wieder-)Herstellung eines der Rechtsordnung widersprechenden Zustands mit der Folge, dass der Schaden nicht gem. § 249 BGB ersatzfähig wäre. Er wolle vielmehr nur in diejenige Lage versetzt werden, die bei sorgfältiger und pflichtmäßiger Beratung für ihn bestehen würde, nämlich hypothetischer Straffreiheit.

Der BGH sieht, wenn der rechtliche Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung übermittelt, in der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuer keinen ersatzfähigen Schaden.[3]

[1] BGH, Urteil v. 31.1.1957, II ZR 41/56, NJW 1967 S. 586 unter Bezugnahme auf RGZ 169 S. 267 ff.

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