BMF, 13.10.1992, IV C 6 - S 1301 Schz - 101/92

In der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer ist mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:

Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA Schweiz kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen - z.B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

 

Normenkette

DBA Schweiz

 

Fundstellen

DB, 1993, 20

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