Rz. 1011

Nach Art. 269ff. MwStSystRL kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die einzelnen Mitgliedstaaten ermächtigen, Vereinfachungen für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen[1] vorzusehen. Die Vereinfachungen können darin bestehen, dass die Abgabe der ZM nur noch jährlich verlangt wird, wenn der jährliche Gesamtumsatz nicht mehr als 35.000 EUR beträgt und der Gesamtwert der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen 15.000 EUR jährlich nicht übersteigt. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten den Zeitraum für die ZM auf mehr als 3 Monate festlegen können, wenn für den gleichen Zeitraum eine Steuererklärung abzugeben ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass der jährliche Gesamtumsatz nicht mehr als 200.000 EUR beträgt und die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sich jährlich auf nicht mehr als 15.000 EUR belaufen.[2] Die Kommission hat noch keine entsprechenden Ermächtigungsvorschläge vorgelegt. Vgl. aber Abschn. 4.12 zur Harmonisierung der Abgabe von ZM durch die Richtlinie 2008/117/EG v. 16.12.2008.

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