Rz. 705

Der Rat hat am 4.12.2018 das Legislativpaket zu den sog. Quick Fixes angenommen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die

  • RL 2018/1910[1]
  • VO 2018/1909[2] sowie um
  • die DVO 2018/1912.[3]
 

Rz. 706

Die von einigen MS geforderte Steuerbefreiung für Leistungen selbstständiger Personenzusammenschlüsse in der Finanz- und Versicherungsbranche (analog zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) ist nicht als 5. Quick Fix in die Änderungen der MwStSystRL aufgenommen worden. In einer Protokollerklärung stellen der Rat und die Kommission jedoch fest, dass es notwendig ist, bei den bestehenden MwSt-Vorschriften zu selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen für Klarheit zu sorgen. Die EU-Kommission kündigt an, offene Fragen kurzfristig in einer Studie untersuchen zu wollen. Das weitere Vorgehen der EU-Kommission bleibt zunächst abzuwarten. Die sog. Quick Fixes (Schnelllösungen vor einer Implementierung des endgültigen MwSt-Systems für den innergemeinschaftlichen Handel) mussten spätestens zum 1.1.2020 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden. Die RL 2018/1910 enthält

  • die erstmalige Aufnahme einer unionsweit geltenden Konsignationslagerregelung in die MwStSystRL
  • erstmalige EU-einheitliche Regelungen zur Zuordnung der Warenbewegung in einem Reihengeschäft sowie
  • die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers und Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferer als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Das ursprünglich in dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission enthaltene Konzept des "zertifizierten Steuerpflichtigen" (certified taxpayer, CTP) ist vom Rat nicht angenommen worden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Konsignationslagerregelung und die Reihengeschäftsdefinition unabhängig von der Beteiligung sog. zertifizierter Steuerpflichtiger Anwendung finden. Im Zusammenhang mit der ergänzenden Regelung zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen steht die Änderung der VO 282/2011, mit der Vermutungsregelungen betreffend Belegnachweise eingeführt wurden, nach denen die Lieferer davon ausgehen können, dass der Liefergegenstand als vom Abgangsmitgliedstaat aus befördert oder versendet gilt.

[1] RL (EU) 2018/1910 v. 4.12.2018 zur Änderung der RL 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, ABl. EU 2018 Nr. L 311/3.
[2] VO (EU) 2018/1909 v. 4.12. 2018 zur Änderung der VO (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des Informationsaustauschs zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Konsignationslagerregelungen, ABl. EU 2018 Nr. L 311/1 – Änderung v. Art. 21 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 904/2010.
[3] DVO (EU) 2018/1912 v. 4.12.2018 zur Änderung der DVO (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, ABl. EU 2018 Nr. L 311/10 – Neuer Art. 45a mit Vermutungsregelungen/Belegnachweisen für Zwecke der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, nach denen die Lieferer davon ausgehen können, dass der Liefergegenstand als vom Abgangsmitgliedstaat aus befördert oder versendet gilt, sowie neuer Art. 54a VO 282/2011 mit Regelungen, welche Informationen einerseits durch den verbringenden Unternehmer und andererseits durch den Abnehmer in dem Konsignationslager-Register nach Art. 243 Abs. 3 MwStSystRL aufgezeichnet werden müssen.

4.29.1 Konsignationslagerregelung

 

Rz. 707

Nach dem alten Unions- und nationalen Recht war das Verbringen von Ware durch einen Unternehmer in sein in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenes Konsignationslager bzw. call-off-stock oder Auslieferungslager als ein innergemeinschaftliches Verbringen einzuordnen, das wie eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich steuerfrei ist. Im Bestimmungsmitgliedstaat hatte der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Die anschließende Lieferung des Gegenstandes an einen anderen Unternehmer (Abnehmer) führte in diesem Mitgliedstaat zu einer Inlandslieferung. Einige EU-Mitgliedstaaten (nicht Deutschland) sahen bisher jedoch "Vereinfachungsregelungen" vor, wonach das Verbringen von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat in ein im Inland belegenes Konsignationslager noch nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führte. Ein Erwerb wurde in diesen Mitgliedstaaten erst dann angenommen, wenn der Abnehmer die Ware aus dem Lager ausgeliefert bekam. In diesen Mitgliedstaaten galt dieser Abnehmer als Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Mitgliedstaaten hatte zur Folge, dass für den Fall des Verbringens der Ware aus einem Mitgliedstaat ohne "Vereinfachungsregelung" in einen anderen Mitgliedstaat mit "Vereinfachungsregelung" erhebliche Unstimmigkeiten im innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren (sog. MIAS-Verfahren) verursacht wurden. Zum einen entstanden hierdurch Inkongruenzen hinsichtlich des Liefer- und Erwerbszeitpunkts. Das Verbringen in ein Konsignationslager i...

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