Rz. 665

Die vorherige sog. Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Versendungslieferungen an Nichtunternehmer, die bei Lieferumfängen oberhalb der von dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Lieferschwelle zur Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsmitgliedstaat führt[1], ist entfallen. An ihre Stelle ist eine neue sog. Fernverkaufsregelung getreten, die zwischen folgenden zwei Fernverkaufsarten unterscheidet:

  • Innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen und
  • Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.
 

Rz. 666

Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf gilt nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 MwStSystRL die Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich der Gegenstände, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind:

  • die Lieferung erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 MwStSystRL nicht der MwSt unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
  • die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Gegenständen ist nach Art. 33 Buchst. a MwStSystRL der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden (d. h. der Ort der Lieferung liegt im Bestimmungsmitgliedstaat). Die Regelung entspricht, was die beiden kumulativen Bedingungen angeht, der vorherigen Versandhandelsregelung. Neu ist, dass die Fernverkaufsregelung auch für Lieferungen von Gegenständen gilt, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies sind die Fälle, in denen ein anderer Unternehmer im Namen des eigentlich Liefernden befördert oder versendet, z. B. wenn der Betreiber einer Internetplattform, über die der liefernde Unternehmer seine Ware vertreibt, den Versand der Ware organisiert.

 

Rz. 667

Der Begriff des Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen ist neu, wenngleich Art. 33 Abs. 2 MwStSystRL in seiner alten Fassung diese Fälle bereits kannte und regelte, dass im Fall der Beförderung oder Versendung der Liefergegenstände von einem Drittgebiet oder Drittland aus die Beförderung/Versendung als vom Einfuhrmitgliedstaat aus erfolgt, gilt. Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 MwStSystRL definiert den Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen als Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich der Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind:

  • die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Art. 3 Abs. 1 MwStSystRL nicht der MwSt unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
  • die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
 

Rz. 668

Als Ort des Fernverkaufs von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen regelt Art. 33 Buchst. b MwStSystRL (für den Fall, dass Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden als den, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet) den Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Für Lieferungen aus einem Drittland, bei denen der Einfuhrmitgliedstaat auch gleichzeitig der Bestimmungsstaat der Lieferung ist, regelt Art. 33 Buchst. c MwStSystRL, dass der Lieferort im Einfuhrmitgliedstaat liegt, wenn die MwSt gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kap. 6 Abschn. 4 MwStSystRL zu erklären ist. Zu einem Lieferort im Einfuhrmitgliedstaat kommt es in diesen Fällen wegen der Regelung in Art. 369l MwStSystRL nur dann, wenn – mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren – nur Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR eingeführt werden. In allen anderen Fällen gilt die allgemeine Lieferortregelung in Art. 32 MwStSystRL (Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung oder fiktive Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungs- bzw. Einfuhrmitgliedstaat, wenn der Lieferer Schuldner der EUSt ist).[2] Nicht unter die Fernverkaufsregelung des Art. 33 MwStSystRL fallen (wie vorher auch für...

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