Rz. 597
Ziel der am 25.6.2009 verabschiedeten Richtlinie 2009/69/EG[1] ist die Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und anderen grenzüberschreitenden Umsätzen. Die Änderungen betreffen Angaben und Nachweise bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung.[2]
Rz. 598
Mit der Änderung in Art. 143 MwStSystRL wurden Mindestvoraussetzungen für die Gewährung der Einfuhrbefreiung für Gegenstände festgelegt, die im Anschluss an die Einfuhr im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden.
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