Rz. 568

Der Rat hatte am 24.7.2006 die Richtlinie 2006/69/EG[1] verabschiedet. Mit dieser Änderungsrichtlinie wurde eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die einige Mitgliedstaaten bis dahin singulär auf der Basis entsprechender Sonderermächtigungen des Rates gemäß Art. 27 der 6. EG-Richtlinie[2] abweichend von den Grundtatbeständen anwenden durften, als allgemein geltendes Recht in die Richtlinie integriert. Alle diese Regelungen sind für die Mitgliedstaaten optional ausgestaltet, also kein zwingend in nationale Vorschriften umzusetzendes Recht. Sie stehen aber allen Mitgliedstaaten offen, die ein Interesse daran haben, solche Vorschriften in ihrem nationalen Recht anzuwenden.

 

Rz. 569

Auf folgende Regelungen ist insbesondere hinzuweisen:

Einführung einer Mindestbemessungsgrundlage:

Nach Art. 80 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten bei Umsätzen an Empfänger, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen nach der Definition des Mitgliedstaats bestehen, die Bemessungsgrundlage statt nach dem Entgelt nach dem sog. Normalwert festlegen.

Ausdehnung der Fallgruppen für eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft:

In Art. 199 MwStSystRL sind spezifische Umsätze aufgeführt, für die die Mitgliedstaaten bestimmen können, dass der steuerpflichtige Empfänger (Unternehmer) Steuerschuldner wird.

Vorsteuerberichtigung bei Dienstleistungen:

Art. 190 MwStSystRL legt fest, dass die Mitgliedstaaten die Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch auf den Bezug von Dienstleistungen anwenden können, die Merkmale aufweisen, die den üblicherweise Investitionsgütern zugeschriebenen Merkmalen vergleichbar sind.

[1] ABl. EU 2006 Nr. L 221 S. 9.
[2] Ab 1.1.2007: Art. 395 MwStSystRL.

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